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Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts beabsichtigt, seine Rechtsprechung, dass eine im Rahmen einer Massenentlassung ausgesprochene Kündigung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot iSv. § 134 BGB unwirksam ist, wenn im Zeitpunkt ihrer Erklärung keine oder eine fehlerhafte Anzeige nach § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG vorliegt, aufzugeben. Hierin liegt eine entscheidungserhebliche Abweichung zur Rechtsprechung des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts seit dessen Urteil vom 22. November 2012 (- 2 AZR 371/11 -). Der erkennende Senat hat deshalb in dem Verfahren – 6 AZR 157/22 (B) – mit Beschluss vom heutigen Tag nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG angefragt, ob der Zweite Senat an seiner Rechtsauffassung festhält, und den Rechtsstreit bis zur Beantwortung der Divergenzanfrage entsprechend § 148 ZPO ausgesetzt.
Da die Rechtsfrage auch die Verfahren – 6 AZR 155/21 (B) – und – 6 AZR 121/22 (B) – betrifft, wurden diese ebenfalls ausgesetzt.
BAG, Beschl. v. 14.12.2023 – 6 AZR 157/22 (B) –
Vorinstanz: LAG Hamburg, Urt. v. 03.02 2022 – 3 Sa 16/21
BAG, Beschl. v. 14.12. 2023 – 6 AZR 155/21 (B) –
Vorinstanz: LAG Niedersachsen, Urt. v. 24.02. 2021 – 17 Sa 890/20 -;
BAG, Beschl. v. 14.12.2023 – 6 AZR 121/22 (B) –
Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Urt. v. 25.02.2022 – 10 Sa 686/21 –
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