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Birgit Nill Rechtsanwältin

Wahrung einer Ausschlussfrist nach Zurückweisung eines Zahlungsantrags als unzulässig

Der Fall:

 

Die Parteien streiten über die Rückzahlung überzahlten Arbeitsentgelts. Der Beklagte war bei der Klägerin seit 2019 als Projektleiter beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war ein schriftlicher Arbeitsvertrag, der folgende Regelung zu Ausschlussfristen enthielt:

 

§ 13 Verfall-/Ausschlussfristen

 

1. Die Vertragschließenden müssen Ansprüche aus dem Anstellungsverhältnis und solche die damit in Verbindung stehen innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit in Textform geltend machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind verfallen. Im Falle der Ablehnung durch die Gegenseite sind Ansprüche innerhalb von drei Monaten einzuklagen, andernfalls erlöschen sie. […]

 

Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten unter dem 19. Januar 2023 außerordentlich und fristlos, hilfsweise ordentlich zum 28. Februar 2023. Ungeachtet dessen zahlte sie an den Beklagten versehentlich noch das volle Entgelt für den Monat Januar 2023. 

Der Beklagte erhob Kündigungsschutzklage, der in I. Instanz teilweise stattgegeben wurde. Die Klägerin hatte in diesem Verfahren im März 2023 widerklagend Rückzahlung der überzahlten Vergütung geltend gemacht - und insoweit die 2. Stufe der Regelung zu Ausschlussfristen gewahrt. Die Widerklage der Arbeitgeberin wurde jedoch mangels Bestimmtheit als unzulässig abgewiesen; diese Entscheidung ließ die Klägerin rechtskräftig werden.  

Der beklagtenseits initiierte Kündigungsschutzprozess endete schließlich - im November 2024 - in II. Instanz mit einem klageabweisenden Urteil. Nachdem das Ende des Arbeitsverhältnisses rechtskräftig feststand, erhob die Klägerin die vorliegende Klage und macht erneut Rückzahlung des überzahlten Entgelts geltend. 

 

Die Entscheidung:

 

Der Klägerin stand ursprünglich ein Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB zu. Der Beklagte hat für den streitigen Zeitraum Entgeltleistungen ohne Rechtsgrund erlangt. Denn das Arbeitsverhältnis endete bereits zum 19. Januar 2023. 

Der Anspruch der Klägerin ist jedoch mittlerweile gemäß § 13 Nr. 1 des Arbeitsvertrages verfallen. Ausschlussfristen (auch vertragliche) haben eine rechtsvernichtende Wirkung und sind deshalb von Amts wegen zu berücksichtigen. § 13 Nr. 1 des Arbeitsvertrags enthält eine doppelte Ausschlussfrist. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend zu machen und im Falle der Ablehnung innerhalb von drei Monaten einzuklagen, anderenfalls erlöschen sie. 

 

Die Klägerin hat diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Zwar hat die Klägerin die erste Stufe der Ausschlussfristen eingehalten; bereits die Widerklage erfolgte innerhalb der maßgeblichen Dreimonatsfrist. Die Klägerin hat aber die zweite Stufe der Ausschlussfristen nicht gewahrt. Durch die Widerklage hat die Klägerin zwar die zweite Stufe der Ausschlussfristen ursprünglich eingehalten. Diese Klage wurde jedoch als unzulässig abgewiesen; diese Entscheidung hat die Klägerin rechtskräftig werden lassen. 

Eine erneute gerichtliche Geltendmachung erfolgte erst mit der vorliegenden Klage. Zwischen der Rechtskraft des klageabweisenden Urteils und der erneuten Rechtshängigkeit liegen damit  mehr als 13 Monate. Diese erneute Klageerhebung war nicht geeignet, die Dreimonatsfrist auf der zweiten Stufe zu wahren. Die zweite Stufe blieb auch nicht durch die Wahrung der Dreimonatsfrist bei der ersten Klageerhebung gewahrt. Legt man allein den Wortlaut des § 13 des Arbeitsvertrages zugrunde, müsste es ausreichen, wenn irgendwann einmal innerhalb der Dreimonatsfrist eine klageweise Geltendmachung erfolgte, unabhängig davon, ob sie zum Ziel führte. Die Unbeachtlichkeit der ursprünglichen Widerklage für die Einhaltung der zweiten Stufe der Ausschlussfrist ergibt sich jedoch aus dem Sinn und Zweck der Ausschlussfristen.

Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit. Der Anspruchssteller soll durch diese angehalten werden, die Begründetheit und Erfolgsaussichten seiner Ansprüche zu prüfen. Der Anspruchsgegner soll sich auf die aus Sicht des Anspruchstellers noch offene Forderung rechtzeitig einstellen, Beweise sichern und ggf. Rücklagen bilden können. Zudem soll er vor der Verfolgung von Ansprüchen, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und auch nicht rechnen muss, geschützt werden. Die vorliegende Ausschlussfristenklausel ist genauso auszulegen. Beabsichtigt war, dass zum Zwecke der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit eine baldige Klärung der materiellen Berechtigung der Ansprüche herbeigeführt werden sollte.

Vorliegend steht die Abweisung der Widerklage mit Urteil des Arbeitsgerichts vom 29. August 2023 zwar einer erneuten Klageerhebung nicht entgegen. Denn die Widerklage wurde nur als unzulässig abgewiesen. Ein 13-monatiges Zuwarten zwischen der Rechtskraft des ersten Urteils und der erneuten Klageerhebung ist jedenfalls zu lange, um die zweite Stufe der Ausschlussfrist zu wahren. Nach einer solch langen Zeit musste der Beklagte nicht mehr damit rechnen, dass die Klägerin ihr Begehr doch noch einer materiellen Prüfung unterziehen will.

 

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.01.2026 - 4 Sa 41/25; BAG - 5 AZR 48/26 (anhängig)

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23.03.2026

Informationen

LAG Baden-Württemberg
Urteil/Beschluss vom 28.01.2026
Aktenzeichen: 4 Sa 41/25; BAG - 5 AZR 48/26

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