Prof. Roland Kesselring

Bau- und Planerverträge: Hinweispflichten zur Bauausführung (1)

Wie bei einem Bauvertrag kann auch zwischen einem Architekten und seinem Auftraggeber eine von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichende Ausführung vereinbart werden, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die Bedeutung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und die mit der Nichteinhaltung verbundenen Konsequenzen und Risiken hinweist, es sei denn, diese sind dem Auftraggeber bekannt oder ergeben sich ohne Weiteres aus den Umständen (Anschluss BGH, Urteil vom 14.11.2017 - VII ZR 65/14).

Hinweis für die Praxis
Die hier wiedergegebene Entscheidung des OLG Stuttgart befasst sich mit zahlreichen (vertragsrechtlichen und haftungsrechtlichen) Aspekten in Zusammenhang mit Planungsaufträgen bei der Altbausanierung. Dem beauftragten Architekten wurden u.a. Versäumnisse bei der Flächenermittlung, bei der Bewertung vorhandener Bausubstanz und deren Eignung für die Sanierung sowie bei der Planung von Sonnenschutzmaßnahmen vorgehalten – streitgegenständlich war aber auch die nach den Bestimmungen der HOAI zu ermittelnde Vergütung für erbrachte Leistungen.
Interessant und lesenswert ist die Entscheidung gleich aus mehreren Gründen: zum einen verdienen die dortigen Rechtsausführungen zu den Leistungspflichten uneingeschränkte Zustimmung – sie zeigen insbesondere die Varianz auf, mit der die Vertragsparteien Einzelheiten (sinnvollerweise) regeln können und sollten. Zum anderen zeigt sich auf der Rechtsfolgenseite, dass gerade bei übernommenen Beratungs- und Überprüfungspflichten – auch im Hinblick auf die erstrebte Wirtschaftlichkeit des Projekts - die Darstellung eines etwaigen Vermögensschadens auf Auftraggeberseite nicht immer ganz einfach ist.


„Ohne dass es hierauf noch entscheidend ankommt, hat die Klägerin auch nicht nachvollziehbar dargelegt und bewiesen, wie sich die Abweichungen der Wohnflächenberechnung auf die Preisbildung für die verkauften Wohnungen ausgewirkt haben und damit die Kausalität einer unterstellten Pflichtverletzung für den behaupteten Schaden nach dem Maßstab des § 286 ZPO dargelegt. Es ist nicht erkennbar, dass die Wohnungen - wie behauptet - allein nach Quadratmeterzahl unter Berücksichtigung der Lage verkauft wurden. So unterscheidet sich der Quadratmeterpreis der einzelnen Wohnungen nicht unerheblich. Das klägerseits vorgetragene "krumme" Zahlenwerk (22 LGA), legt vielmehr die Annahme einer Mischkalkulation (nach Angaben des Zeugen B. (220 LGA) unter Berücksichtigung der angefallenen Baukosten plus Gewinn und Berücksichtigung der Marktsituation nahe, deren einzelne Bestandteile und ihr Verhältnis zueinander allerdings nicht näher dargelegt sind. Schließlich ist auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Klägerin einen höheren Kaufpreis am Markt überhaupt hätte durchsetzen können.“

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13.02.2025

Informationen

OLG Stuttgart
Urteil/Beschluss vom 17.12.2024
Aktenzeichen: 10 U 38/24

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