Prof. Roland Kesselring FA f. Bau- u. ArchitektenR

Architektenverträge - c) Honorarvereinbarungen seit dem 01.01.2021

Das Honorar des Architekten richtet nunmehr nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen. Eine Bindung der Parteien an Mindest- und Höchstsätze besteht nach der Neufassung der HOAI (2021) nicht mehr. (amtlicher Leitsatz)

Hinweis für die Praxis

Das schriftliche Angebot des Klägers datiert auf den 19.01.2021, die schriftliche Annahme des Beklagten auf den 24.02.2021. Anwendbar ist somit die HOAI in der seit dem 01.01.2021 geltenden Fassung (§ 57 Abs. 2 HOAI). Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 HOAI richtet sich das Honorar nach der Vereinbarung, die die Vertragsparteien in Textform treffen. Eine Bindung der Parteien an Mindest- und Höchstsätze besteht nach der Neufassung der HOAI nicht mehr.

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05.02.2024

Informationen

OLG Düsseldorf
Urteil/Beschluss vom 07.11.2023
Aktenzeichen: 22 U 153/23

Fachlich verantwortlich

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