Prof. Roland Kesselring FA f. Bau- u. ArchitektenR
Für Altfälle von Relevanz – für Neuverträge ab 01.01.2021 ohnehin anders zu bewerten!
Eine schriftliche Vereinbarung, nach der zwischen den Parteien ein Umbauzuschlag von 0% vereinbart worden ist, steht den Fiktionen von § 35 Abs. 1 Satz 2 HOAI 2009 und § 6 Abs. 2 Satz 4 HOAI 2013 nicht entgegen, so dass der Auftragnehmer auch nachträglich keinen weiteren Umbauzuschlag fordern kann.
Durften die Vertragsparteien eines Architekten- oder Ingenieurvertrages in preisrechtlich zulässiger Weise einen Umbauzuschlag unter 20 % vereinbaren (HOAI Fassungen 2009 und 2013)? Die Antwort lautet natürlich: „Ja“, die Verordnungstexte waren insoweit eindeutig. Seit der Abschaffung des zwingenden Preisrechts der HOAI (Fassung ab 01.01.2021) stellt sich das Problem ohnehin nicht mehr, weil die Beteiligten in der Gestaltung ihrer Vergütungsabrede ohnehin frei sind. Sie könnten also auch den Ansatz eines gesonderten Umbauzuschlags gänzlich ausschließen oder etwa einen solchen von 100 % vereinbaren
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