----- Body: -----

Architektenvertrag: Baukostengarantie und Baukostenobergrenze

1. Die Übernahme einer Bausummengarantie, also die Erklärung des Architekten, sämtliche über den garantierten Betrag liegenden Baukosten persönlich zu übernehmen, kann nur bei einer eindeutigen, unmissverständlichen Erklärung des Architekten angenommen werden.*)


2. Demgegenüber sind die Anforderungen an eine Baukostenobergrenze als vertraglich vereinbarte Beschaffenheit des Werks gering, zumal der Architekt nicht nur eine genau vereinbarte Baukostenobergrenze einhalten muss, sondern auch verpflichtet ist, die ihm bekannten Kostenvorstellungen des Bauherrn bei seiner Planung zu berücksichtigen. 


6. Der Architekt ist aufgrund einer Beschaffenheitsvereinbarung in Form einer Baukostenobergrenze bei der Berechnung seines Honorars grundsätzlich auch dergestalt an diese gebunden, dass er sein Honorar nur nach Maßgabe der sich aus dieser Obergrenze ergebenden (maximalen) Baukosten berechnen darf. 

 

Hinweis für die Praxis:

Die hier wiedergegebenen amtlichen Leitsätze geben die derzeitige Rechtsprechung auch des BGH zu den Leistungspflichten des Architekten im Zusammenhang mit Kostenfragen zutreffend wieder. 

 

Eine Baukostengarantie im Sinne eines selbständigen Garantieversprechens des Architekten zur Einhaltung der vereinbarten Baukosten wird es in der Praxis nicht (sehr selten) geben. Aber Kostenvorstellungen des Bauherrn, die in der frühen Planungsphase (Grundlagenermittlung) geäußert werden, sind vom planenden Architekten in der Folge zwingend zu beachten. Sie erlangen – wie es schon der BGH herausgestellt hat – im Ergebnis die gleichen Rechtswirkungen wie eine ausdrücklich vereinbarte Baukostenobergrenze. Und die Leistungspflichten des planenden Architekten erschöpfen sich nicht in der „abwartenden Hoffnung“, der Bauherr werde ihm einen finanziellen Rahmen irgendwann benennen: im Gegenteil ist es seine Aufgabe im Rahmen der Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1), diesen finanziellen Rahmen selbst ausdrücklich zu erfragen und dann zur Grundlage seiner weiteren Überlegungen zu machen – und diesen finanziellen Rahmen auch einzuhalten, solange der Bauherr nicht ausdrücklich davon Abstand nimmt und höhere Baukosten/Projektkosten vorgibt. 

 

Richtig ist deshalb auch die in Leitsatz 6 der Entscheidung erwähnte Rechtsfolge, wonach der Architekt seine Honorare – soweit sie nach den Bestimmungen der HOAI zu bemessen sind -  nur auf der Grundlage der in diesem Sinne maßgeblichen Baukosten als anrechenbaren Baukosten bemessen darf und nicht etwa auf der Grundlage höherer (berechneter) Baukosten. 

Mehr aus diesem Rechtsgebiet lesen

23.03.2026

Informationen

OLG Hamm
Urteil/Beschluss vom 05.06.2025
Aktenzeichen: 24U 57/22

Fachlich verantwortlich

Prof. Roland Kesselring

Seminare im Fokus

Unten finden Sie eine Auswahl von Fortbildungen zum Rechtsgebiet Bau- und Architektenrecht. 

Alle Onlineseminare zu Bau- und Architektenrecht finden Sie hier

ARBER-Info

Aktuelle Entwicklungen und Rechtsprechung

FAQ

Fragen und Antworten