Verbindliche, einseitige Kostenvorstellungen des Bauherrn, denen der Architekt nicht widerspricht, sind auch dann im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung beachtlich, wenn sie nicht eine genaue Bausummenobergrenze enthalten, sondern nur Angaben zur ungefähren Bausumme im Sinne einer Circa-Vorgabe.
Ob beide Parteien bei Änderungswünschen einvernehmlich davon ausgehen, dass diese hinsichtlich der Kosten noch von der Kostenobergrenze erfasst sind, ist Auslegungsfrage, wird aber im Regelfall zu verneinen sein.
Die Leistungspflicht des Architekten im Hinblick auf die Beratung und Information des Bauherrn bezüglich der zu erwartenden Baukosten beginnt stets bei der Ermittlung der Grundlagen (Leistungsphase 1 des § 34 HOAI): entweder gibt es dort eine von Anfang an vorgegebene „Obergrenze“, die ggfls. als Beschaffenheit der Architektenleistung vereinbart werden kann, oder es gibt Kostenvorstellungen des Bauherrn/Auftraggebers, die geäußert oder vom Architekten ausdrücklich zu hinterfragen und bei der weiteren Leistungserbringung zwingend zu beachten sind.
Kostenobergrenzen finden sich in der Praxis in vielfältiger Ausgestaltung, häufig – insbesondere in den Vertragsmustern der öffentlichen Auftraggeber – in der ausdrücklichen Anlehnung als Kosten aus den Kostengruppen der DIN 276:
Baukostenobergrenze für die Kostengruppen 300 und 400 – Fall des OLG Brandenburg, 17.04.2025 – 10 U 11/24
Baukostenobergrenze für die Kostengruppen 300 bis 700 – Fall des OLG Bamberg, 02.10.2025 – 12 U 123/24
Baukostenobergrenze für die Kostengruppen 200 bis 600 – Fall des BGH, 11.07.2019 – VII ZR 266/17
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Prof. Roland Kesselring FA f. Bau- u. ArchitektenR
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