Prof. Roland Kesselring FA f. Bau- u. ArchitektenR

Bau- und Architektenverträge: Sicherungsverlangen und Verjährung

Der Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit aus § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. (jetzt § 650f  Abs. 1 Satz 1 BGB) ist ein verhaltener Anspruch. Die Verjährungsfrist für diesen Anspruch beginnt nicht vor dem Verlangen des Unternehmers auf Sicherheitsleistung.

 

Die Verjährung des Anspruchs auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit beginnt am Schluss des Jahres, in dem der Unternehmer die Sicherheit verlangt hat.

Hinweis für die Praxis

Eines vorneweg: die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BGH unter dem AZ VII ZR 245/23 anhängig, weil die Rechtsfrage, ob die Verjährung taggenau oder erst mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem das Sicherheitsverlangen ausgebracht wurde, bislang höchstrichterlich noch nicht entschieden ist.

 

Und im übrigen ist die Entscheidung des OLG München aus mehreren Gesichtspunkten lesenswert und praxisrelevant. Zum einen zeigt der zugrundeliegende Lebenssachverhalt, dass ein Sicherungsverlangen „richtig“ ausgebracht (s. dortige Fristsetzung) nach wie vor ein wichtiges „Instrument“ zur Verfolgung und Sicherung von Unternehmerinteressen ist – als solches ist die Regelung vom Gesetzgeber stets gedacht und fortgeschrieben worden, zuletzt in der seit 2018 geltenden Fassung des § 650f BGB. Zum anderen sollten Auftraggeber auch im Hinterkopf behalten, dass das Sicherungsverlangen nicht nur von Bauleistenden, sondern auch von Bauplanern ausgebracht werden kann – die Regelung des § 650f BGB gilt aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Inbezugnahme (§ 650q BGB) auch für alle Architekten- und Ingenieurverträge, die in Zusammenhang mit Baumaßnahmen abgeschlossen werden. Hier war es ein Generalplaner, der seinen Anspruch auf die Sicherheit klageweise verfolgt und in Höhe von mehr als 4 Mio. € realisiert hat.

 

Noch nicht höchstrichterlich geklärt ist die Frage, wann der Anspruch entsteht und damit die Verjährung des Anspruchs auf die Sicherheit beginnt: ganz sicher nicht mit Abschluss des Bau- oder Planervertrages (mittlerweile geklärt), sondern erst mit der (erstmaligen) Geltendmachung des Anspruchs auf Leistung der Sicherheit. Das OLG München wendet konsequent den Wortlaut und die Systematik des Verjährungsrechts an und knüpft den Verjährungsbeginn – mangels anderweitiger einschlägiger Regelung – an das Endes des Jahres, in dem der Anspruch erstmals klageweise geltend gemacht werden konnte, also am Ende des Jahres, in dem der jeweilige Auftragnehmer den Anspruch auf Stellung der Sicherheit geltend gemacht hat. Vertreten wird aber auch die Auffassung, dass die Verjährung „taggenau“ beginnt und § 199 Abs. 1 BGB auf derartige Sachverhalte keine Anwendung finde.

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05.02.2024

Informationen

OLG München
Urteil/Beschluss vom 21.11.2023
Aktenzeichen: 9 U 301/23 Bau e (amtlicher Leitsatz)

Fachlich verantwortlich

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