Prof. Roland Kesselring
Weist der Architekt seinen Auftraggeber darauf hin, dass die zu planende Wohnung ohne Sonnenschutz nicht funktioniert, muss der Auftraggeber erkennen, dass bei Umsetzung der Planung eine im Hinblick auf den Wärmeschutz nicht ausreichend funktionstüchtige Wohnung errichtet wird, und es bedarf angesichts des doppelgliedrigen Mangelbegriffs des BGH keines weiteren Hinweises, dass dann (auch) die allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht eingehalten sind.
Hinweis für die Praxis
„Der objektplanende Architekt ist bei der Ausführungsplanung im Rahmen der Leistungsphase 5 verpflichtet, die wesentlichen Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Bauphysik und er muss die allgemein anerkannte Regeln der Technik beachten (Locher/Koeble/Frik, HOAI, 14. A. 2020, § 34 HOAI Rn. 170; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 17. A. Rn. 1951, 1955). Der Beklagte schuldete als planender Architekt ein den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Gebäude (Senat, Urteil vom 28. März 2023 - 10 U 29/22). Da dies hinsichtlich des Sonnenschutzes nicht der Fall ist, war die Leistung mangelhaft i.S.d. § 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Beklagte den außenliegenden Sonnenschutz ursprünglich geplant hat oder nicht. Entscheidend ist, dass dieser in der letztlich realisier-ten Planung nicht mehr bzw. nur noch optional als Sonderwunsch vorgesehen war und in Bezug auf die streitgegenständlichen Wohnungen auch nicht ausgeführt wurde.“
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