1. Sehen die allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauträgervertrags eine Vollmacht des Erwerbers an den Bauträger zur Änderung der Teilungserklärung vor, so ist diese nur wirksam, wenn sie die folgenden Beschränkungen einhält:
- Das Sondereigentum und etwaige Sondernutzungsrechte des Erwerbers müssen unangetastet bleiben.
- Das zur Benutzung des Sondereigentums erforderliche Gemeinschaftseigentum darf nicht mehr als unwesentlich beeinträchtigt werden.
- Dem Erwerber dürfen keine zusätzlichen Verpflichtungen auferlegt werden.
- Die Zweckbestimmungen der Sondereigentumsrechte an dem Grundstück dürfen nicht mehr als unwesentlich geändert werden.
2. Darüber hinaus muss nicht geregelt werden, dass die Vollmacht nur aus "triftigem Grund" verwendet werden darf, geschweige denn, dass solche Gründe im Einzelnen aufgelistet werden müssten.
3. Verfügt ein Bauträger nicht über eine Vollmacht zur Änderung der Teilungserklärung, steht ihm aus dem Bauträgervertrag in Verbindung mit § 242 BGB gegen den Erwerber jedenfalls ein Anspruch auf Zustimmung zu derartigen Änderungen zu, solange sie die unter 1. aufgeführten Grenzen einhalten.
4. Im Einzelfall kann der Änderungsanspruch des Bauträgers über die unter 1. aufgeführten Grenzen hinausgehen.
Hinweis für die Praxis:
Ob im konkreten Fall zutreffend oder nicht: das KG setzt die hier gesondert kommentierte Entscheidung des EuGH vom 28.11.2024 unmittelbar in die Praxis um und spricht dem gekündigten Auftragnehmer Umsatzsteuer auch für den Vergütungsanteil zu, der auf die nicht mehr erbrachten Leistungen entfällt. Da es sich jedenfalls um einen „Altfall“ handelt (Vertragsschluss und Abrechnung vor Verkündung der o.g. Entscheidung des EuGH), sind Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes zusätzlich zu prüfen.
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Prof. Roland Kesselring FA f. Bau- u. ArchitektenR
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