Prof. Roland Kesselring
Der Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers nach § 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B setzt voraus, dass die Bauzeitverzögerung adäquat-kausal durch hindernde Umstände verursacht worden ist, die auf der Verletzung einer vertraglichen Pflicht durch den Auftraggeber beruhen. Umstände aus der Risikosphäre des Auftraggebers, die nicht auf einer Pflichtverletzung beruhen, genügen nicht als Voraussetzung dieses Anspruchs (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. Oktober 2005 - VII ZR 190/02; Urteil vom 21. Oktober 1999 - ).
Hinweis für die Praxis
„Nach der Rechtsprechung des Senats setzt der gegen den Auftraggeber gerichtete Schadensersatzanspruch nach § 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B voraus, dass die Bauzeitverzögerung adäquat-kausal durch hindernde Umstände verursacht worden ist, die auf der Verletzung einer vertraglichen Pflicht durch den Auftraggeber beruhen. Umstände aus der Risikosphäre des Auftraggebers, die nicht auf einer Pflichtverletzung beruhen, genügen nicht als Voraussetzung eines Anspruchs aus § 6 Abs. 6 Satz 1 VOB/B“. Und nach diesen Wertungen ist die fehlende Verfügbarkeit von Vorunternehmerleistungen keine Pflichtverletzung des Auftraggebers, sondern lediglich eine Obliegenheitsverletzung – diese kann mangels anderweitiger vertraglicher Abreden nicht zu einem (verschuldensabhängigen) Schadensersatzanspruch führen.
Auftragnehmer werden in derartigen Situationen also häufig auf Ansprüche aus §§ 642, 643 BGB beschränkt sein. So war es auch hier – die Klage scheiterte vorliegend aber insgesamt, weil insoweit kein Sachvortrag erfolgt war
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