Prof. Roland Kesselring FA f. Bau- u. ArchitektenR
1. Der Architekt schuldet dem Auftraggeber wegen von ihm zu vertretender Planungs- oder Überwachungsfehler Schadensersatz, wenn sich die Planungs- oder Überwachungsfehler im Bauwerk verwirklicht haben.
2. Der Architekt hat dem Auftraggeber als Schadensersatz die Mittel zur Verfügung zu stellen, die dieser benötigt, um den planungsbedingten Baumangel beseitigen zu lassen.
3. Der Architekt kann die Zahlung von Schadensersatz verweigern, wenn die Beseitigung der planungsbedingten Baumängel nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
4. Für die Frage, ob der vom Architekten zu leistende Aufwand "unverhältnismäßig" ist, kommt es nicht allein auf das rechnerische Verhältnis zwischen den Mangelbeseitigungskosten einerseits und dem wirtschaftlichen Vorteil für den Auftraggeber andererseits an. Maßgeblich ist vor allem, ob der Auftraggeber ein nachvollziehbares Interesse an einer vertragsgemäßen Ausführung der Bauleistung hat.
5. Der Architekt kann sich nur dann auf Unverhältnismäßigkeit berufen, wenn das Bestehen des Auftraggebers auf einer ordnungsgemäßen Erfüllung sich im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand unter Abwägung aller Umstände als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt.
Mehr aus diesem Rechtsgebiet lesen
Prof. Roland Kesselring FA f. Bau- u. ArchitektenR
Prof. Roland Kesselring FA f. Bau- u. ArchitektenR
Prof. Roland Kesselring FA f. Bau- u. ArchitektenR
Unten finden Sie eine Auswahl von Fortbildungen zum Rechtsgebiet Bau- und Architektenrecht.
Alle Onlineseminare zu Bau- und Architektenrecht finden Sie hier
Aktuelle Entwicklungen und Rechtsprechung
Fragen und Antworten