Prof. Roland Kesselring
§ 650c Abs. 3 BGB ist ebenso wie § 650d BGB im VOB-Vertrag anwendbar. Will der Unternehmer nach § 650c Abs. 3 Satz 1 BGB vorgehen, müssen aber auch im VOB-Vertrag die Voraussetzungen des § 650b BGB gegeben sein.
Hinweis für die Praxis
Die Rechtsfrage, ob die Möglichkeit der Liquidierung von 80 % eines Nachtragsangebots durch den Auftragnehmer als Abschlag auch beim VOB/B-Bauvertrag gilt, der diese Anknüpfung gerade nicht kennt, ist nach wie vor umstritten (nachweise in Rdnr. 63 und 64). Das OLG München hatte darüber hier im einstweiligen Verfügungsverfahren des Auftraggebers (!), der die Anwendung von § 650c Abs. 3 BGB abgelehnt hatte, zu entscheiden. In der Begründung gut nachvollziehbar hat das Gericht auch auf die Motive des Gesetzgebers zur Einführung dieser Regelung 2018 abgestellt:
„auf der Grundlage von § 650c Abs. 3 BGB erhält der Unternehmer während der Ausführung des Baus einen leicht zu begründenden vorläufigen Mehrvergütungsanspruch (BT-Drucksache 18/8468, S. 57). Wenn der Unternehmer von der Möglichkeit des § 650c Abs. 3 S. 1 BGB Gebrauch macht, ist der Besteller grundsätzlich zur Zahlung der 80%-Pauschale im Rahmen der Abschlagszahlung verpflichtet, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen“
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Prof. Roland Kesselring FA f. Bau- u. ArchitektenR
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