Prof. Roland Kesselring FA f. Bau- u. ArchitektenR
1. Der Bieter trägt grundsätzlich das Risiko der Übermitt-lung und des rechtzeitigen und vollständigen Eingangs seines Angebots. Er muss sein Angebot so rechtzeitig auf den Weg bringen und den Übermittlungsvorgang begin-nen, dass es vor Fristablauf an der vorgesehenen Stelle eingegangen ist. Dies gilt sowohl für analoge als auch digi-tale Angebote.
2. Technische Probleme bei der Übermittlung seines An-gebots sind dem Bieter allerdings dann nicht zuzurechnen, wenn der öffentliche Auftraggeber als Nutzerin einer elekt-ronischen Vergabeplattform Umstände anzulasten sind, die in seinem alleinigen Verantwortungsbereich liegen (hier verneint).
3. Treten technische Schwierigkeiten beim Betrieb der verwendeten elektronischen Mittel auf, sind die Folgen danach zu beurteilen, wessen Sphäre sie zuzuordnen sind. Schwierigkeiten auf Auftraggeberseite dürfen nicht zu Las-ten der Anbieterseite gehen.
4. Vom Bieter selbst zu verantwortende Schwierigkeiten gehen zu seinen Lasten. Diese zählen zum Übermittlungs-risiko, das üblicherweise vom Absender zu tragen ist.
Die beiden vorbenannten Entscheidungen der Vergabe-kammer des Bundes betreffen allgemeingültige (vergabe-)rechtliche Grundsätze und sollten deshalb generell beach-tet werden, sobald es um Beschaffungsvorgänge des Öf-fentlichen Auftraggebers geht.
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