Prof. Roland Kesselring FA f. Bau- u. ArchitektenR
Im Falle der Abnahmereife kann unmittelbar auf Zahlung des Werklohns geklagt werden, wenn der Werkbesteller die Abnahme zu Unrecht verweigert; im Zahlungsantrag liegt ein konkludentes Abnahmeverlangen.
Der Unternehmer kann bei Abnahmereife der erbrachten Werkleistung auch dann direkt auf Werklohnzahlung klagen, ohne zuvor gerichtlich Abnahme erstritten zu haben, wenn er dem Besteller zuvor keine Frist zur Abnahme gesetzt hat, der Besteller jedoch unter Benennung von Mängeln die Abnahme vorläufig (unberechtigt) verweigert“ (OLG Nürnberg a.a.O.). An diesen Grundsätzen hat sich auch durch die BGB-Bauvertragsrechtsreform 2018 nichts geändert.
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