Die Heilung inhaltlicher Mängel einer Streitverkündungsschrift nach § 73 Satz 1 ZPO durch "rügelose Einlassung" des auf Seiten des Streitverkünders beigetretenen Streitverkündungsempfängers gemäß § 295 Abs. 1 ZPO mit Wirkung für die Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB in der auf diesen Beitritt folgenden mündlichen Verhandlung scheidet aus. (amtlicher Leitsatz)
Die Leistungserbringung des Streitverkündungsempfängers (Parkettverlegearbeiten für den klagenden Auftraggeber/Bauträger) erfolgte 2011/2012, die grundsätzlich rechtzeitige Streitverkündung aus 2015 konnte hier aber keine verjährungshemmende Wirkung entfalten, weil sie nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 73 S. 1 ZPO entspracht. Herausgestellt hat sich dies erst jetzt – 2025 – eben weil die Wirksamkeit einer Streitverkündung nicht im „Vorprozess“, in dem die Streitverkündung erfolgt, sondern erst im (nachfolgenden) Regressprozess geprüft wird. Und das gilt, wie der BGH zutreffend herausgestellt hat, unabhängig davon, ob der Streitverkündungsempfänger im Vorprozess untätig geblieben oder dem Rechtsstreit beigetreten ist. Eine „rügelose Einlassung“ kann dort nicht geprüft werden, weil sie dort nicht relevant ist:
Rdnr. 27: „Dies gilt unabhängig davon, ob der Streitverkündungsempfänger im Vorprozess beigetreten ist oder nicht. Auch im Fall des Beitritts gibt es für ihn weder eine Veranlassung noch eine Möglichkeit, im Vorprozess die Ordnungsgemäßheit der Streitverkündung zu "rügen". Der Streitverkündungsempfänger ist ohnehin nicht verpflichtet, sich zu der ihm gegenüber erfolgten Streitverkündung zu erklären. Er kann vielmehr davon absehen mit der Folge, dass der Rechtsstreit dann ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt wird (§ 74 Abs. 2 ZPO).“
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Prof. Roland Kesselring FA f. Bau- u. ArchitektenR
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