----- Body: -----

Architektenvertrag: Auslegung zu den Leistungspflichten beim Neubau

Werden im Rahmen der Baugenehmigung für ein Gebäude auch Anforderungen an Außenanlagen gestellt, die bei der Planung des Gebäudes zu berücksichtigen sind (hier: Angaben zu Zufahrts- und Rettungswegen sowie notwendigen Stellplätzen), ist der Architektenvertrag regelmäßig dahin auszulegen, dass die erforderlichen Leistungen der Freianlagenplanung zumindest konkludent vom Architektenvertrag erfasst sind.

Hinweis für die Praxis:

„Leistungen im Zusammenhang mit den Freianlagen waren Bestandteil des Architektenauftrages für die Planung der Halle. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass im Rahmen der Baugenehmigung für die Halle auch Anforderungen an die Außenanlagen gestellt wurden, die bei der Planung zu berücksichtigen waren. Insbesondere waren für die Baugenehmigung auch Angaben zu den Zufahrts- und Rettungswegen und den notwendigen Stellplätzen erforderlich. In einer solchen Konstellation ist der Architektenvertrag regelmäßig dahin auszulegen, dass die erforderlichen Leistungen für die Freianlagen zumindest konkludent vom Auftrag erfasst sind (vgl. Seifert/Fuchs, in: Fuchs/Berger/Seifert, HOAI, 3. Aufl, § 37 Rn. 6).“ (OLG Köln, vorletzter Absatz, S. 8)
 

Die vom Senat vorgenommene Auslegung der Gesamtumstände, die zum Vertragsschluss geführt haben, ist im konkreten Fall nachvollziehbar und lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Allerdings lässt sich daraus keinesfalls der Schluss ableiten, ein Architekt sein bei Neubauplanungen stets mit begleitenden Freianlagenplanungen beauftragt!

Mehr aus diesem Rechtsgebiet lesen

27.01.2026

Informationen

OLG Köln
Urteil/Beschluss vom 05.11.2025
Aktenzeichen: 11 U 138/23

Fachlich verantwortlich

Prof. Roland Kesselring

Seminare im Fokus

Unten finden Sie eine Auswahl von Fortbildungen zum Rechtsgebiet Bau- und Architektenrecht. 

Alle Onlineseminare zu Bau- und Architektenrecht finden Sie hier

ARBER-Info

Aktuelle Entwicklungen und Rechtsprechung

FAQ

Fragen und Antworten