Prof. Roland Kesselring FA f. Bau- u. ArchitektenR
Freiheit von Altlasten auch ohne ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung?
Zur Sollbeschaffenheit eines Grundstücks gehört auch ohne ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung die Freiheit von nicht nur unerheblichen Kontaminationen. Mit giftigen Stoffen sind nämlich besondere Gefahren und Risiken verbunden, die ein Käufer in der Regel ohne Weiteres nicht hinzunehmen bereit ist (BGH, Urt. v. 30. 11. 2012 - V ZR 25/12, Rz. 15).
(amtlicher Leitsatz)
Völlig ungeklärt ist allerdings bisher, was zivilrechtlich eine "nicht nur unerhebliche Kontamination" darstellt. Nach Auffassung des Senats ist mit dem Inkrafttreten des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) im Jahre 1999 für die Soll-Beschaffenheit mangels abweichender Vereinbarung grundsätzlich an die Begriffsdefinition für schädliche Bodenveränderungen in § 2 Abs. 3 ff BBodSchG und die Maßnahmewerte gem. § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BBodSchG iVm der Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12.7.1999 (künftig: BBodSchV) anzuknüpfen.
„Maßnahmenwerte i.S. von § 8 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BBodSchG sind Werte für Einwirkungen oder Belastungen, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der Bodennutzung in der Regel von einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auszugehen ist und Maßnahmen erforderlich sind. Mit einer Überschreitung von Maßnahmenwerten sind somit zwei Rechtsfolgen verbunden: Zum einen steht widerleglich ("in der Regel") fest, dass von der Altlast eine Gefahr ausgeht. Zum anderen sind die Verantwortlichen im Regelfall verpflichtet, die nach § 4 Abs. 3 BBodSchG erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen“.
(a.a.O.)
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