Ein bewusster Pflichtenverstoß setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer nicht nur die Pflicht positiv kannte, sondern auch inhaltlich zutreffend beurteilt hat, also gewusst hat, wie er sich konkret hätte verhalten müssen. Erforderlich ist also Pflichtbewusstsein und Pflichtverletzungsbewusstsein. Bedingter Vorsatz im Sinne eines Nur-für-möglich-Haltens von Pflichten bestimmten Inhalts genügt für die Annahme von Wissentlichkeit nicht (vgl. hierzu Beckmann/Matusche-Beckmann-von Rintelen, Versicherungsrechts-Handbuch, 4. Aufl. 2025, § 32 Rn. 260, beck-online). Etwas anderes gilt, wenn die Konsequenz des Pflichtenverstoßes so naheliegend war und sich einem erfahrenen Architekten förmlich aufdrängen musste, so dass aus dem objektiv pflichtwidrigen Verhalten auf das entsprechende Bewusstsein des Berufsträgers geschlossen werden könnte (vgl. OLG Frankfurt a.J. JL. VB., Urt. vom 15.07.2020 – 7 U 47/19 – r+s 2020, 634, Rn. 58, juris). (nicht amtlicher Leitsatz)
Auch ein klarer und offenkundiger Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften oder allgemein anerkannte Regeln der Technik allein belegt noch nicht, dass der Architekt bewusst pflichtwidrig gehandelt hat (Thode/Thierau/Wessel ArchitektenR/IngenieurR-HdB/Schwinn, 3. Aufl. 2025, § 27 Rn. 289, beck-online).
Das OLG Köln hat hier klar abgegrenzt und erfreulich deutlich herausgearbeitet, dass nicht jeder Verstoß des Architekten gegen die anerkannten Regeln der Technik zum Verlust des Versicherungsschutzes führt. Das Bestehen der Berufshaftpflichtversicherung ist demgegenüber gerade für diese Fallkonstellationen als Pflichtversicherung eingeführt worden und sinnvoll, um die Berufsausübung überhaupt erst zu ermöglichen.
Freilich gibt es Grenzen (bewusste Pflichtenwidrigkeit im versicherungsrechtlichen Sinne), die im konkreten Fall längst nicht überschritten waren. Die Entscheidung ist lesenswert im Hinblick auf die im Einzelfall vorzunehmende Abwägung, die hier sehr gelungen ist.
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