Prof. Roland Kesselring FA f. Bau- u. ArchitektenR
Der Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit aus § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. (jetzt § 650f Abs. 1 Satz 1 BGB) steht auch Architekten und Ingenieuren zu. Für die Geltendmachung des Anspruchs gelten deshalb die gleichen Voraussetzungen wie im Rechtsverhältnis des Bauleistenden zu seinem Auftraggeber, für den § 650f BGB unmittelbar gilt.
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