Dr. Olaf Schermann FA f. ErbR
Ein dem Erblasser im Zusammenhang mit der Übertragung eines Grundstückes gegebenes Leibrentenversprechen führt – auch wenn es durch eine Reallast an dem übertragenen Grundstück besichert wird – nicht zur rechtlich maßgeblichen Weiternutzung des Grundstückes durch den Erblasser und hindert deshalb die Annahme einer fristauslösenden Leistung i.S.d. § 2325 Abs. 3 S. 2 BGB nicht.
Hinweis für die Praxis:
Ob die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 S. 2 BGB anläuft, wenn sich der Erblasser bei der Übertragung eines Grundstücks anstelle eines Nießbrauchs die Zahlung einer Leibrente vorbehält, war bislang äußert umstritten (dafür u.a. OLG Schleswig, Urt. v. 03.02.2009 – 3 U 54/08; BeckOK/Müller-Engels, § 2325 Rn. 61; Grüneberg/Weidlich, BGB, § 2325 Rn. 26; dagegen u.a. OLG Nürnberg, ZEV 2025, 674; Staudinger/Herzog, BGB, § 2325 Rn. 176; Lange/Kuchinke, § 37 X 4 a). Bei einem Leibrentenversprechen ist der Erblasser mit Vollzug der Übertragung nicht mehr berechtigt, das Grundstück selbst zu nutzen oder über eine Nutzung durch Dritte zu bestimmen. Die Leibrente verschafft dem Berechtigten lediglich einen Anspruch auf regelmäßig wiederkehrende Leistung von Geld oder vertretbaren Sachen (BGH, WM 1966, 248; WM 1980, 593; Grüneberg/Retzlaff, BGB, § 759 Rn. 1). Anders als beim Nießbrauchsvorbehalt fehlt es deshalb am Fortbestand einer eigentümerähnlichen Herrschaftsbeziehung zum übertragenen Grundstück, der zur Hemmung des Fristanlaufs führen würde. Hieran ändert sich auch nichts, wenn zur Sicherung der Leibrente eine Reallast bestellt wird, denn die Reallast verschafft dem Berechtigten als bloßes dingliches Verwertungsrecht ebenfalls keinerlei Nutzungsbefugnisse am belasteten Grundstück (Staudinger/Reymann, BGB, Einl. zu §§ 1105 ff. Rn. 49; MüKo/Mohr, § 1105 Rn. 9).
Mehr aus diesem Rechtsgebiet lesen
Unten finden Sie eine Auswahl von Fortbildungen zum Rechtsgebiet Erbrecht.
Alle Onlineseminare zu Erbrecht finden Sie hier
Aktuelle Entwicklungen und Rechtsprechung
Fragen und Antworten