Dr. Olaf Schermann FA f. ErbR
Ein vorbehaltenes Wohnungsrecht an einem Teil des Hauses hindert den Fristbeginn des § 2325 Abs. 3 BGB nicht, wenn der Erblasser den verschenkten Gegenstand nicht im Wesentlichen weiter nutzen kann.
Hinweis für die Praxis:
Behält sich der Erblasser bei einer Grundstücksübertragung ein Wohnungsrecht nur an untergeordneten Teilen des Gebäudes vor, läuft die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB bereits mit der Eigentumsumschreibung im Grundbuch an (BGHZ 211, 38 = NJW 2016, 2957; OLG Zweibrücken, FamRZ 2021, 465; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 601; OLG Oldenburg, ZEV 2006, 80; OLG Bremen, NJW 2005, 1726; Grüneberg/Weidlich, BGB, § 2325 Rn. 27). In solchen Fällen ist der Erblasser – anders als beim Vorbehalt eines uneingeschränkten Nießbrauchs oder eines Wohnungsrechts am gesamten Gebäude – nicht mehr als „Herr im Haus“ anzusehen.
Nach wie vor ungeklärt ist, wo in weniger eindeutigen Fällen die Grenze zu ziehen ist:
Das OLG München lehnt im vorliegenden Urteil eine Abgrenzung anhand der „50 %-Grenze“ ab und zieht nur das vage Kriterium der „Aufgabe der wesentlichen Nutzung“ heran, ohne zu sagen, ab wann eine solche Nutzung wesentlich ist und wann nicht. Für die Praxis wäre es jedoch wünschenswert, wenn die Rechtsprechung verlässlichere Abgrenzungskriterien zum Fristanlauf beim Vorbehalt von Wohnungsrechten entwickelt.
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