----- Body: -----

Dr. Olaf Schermann FA f. ErbR

Beginn der Zehnjahresfrist bei Grundstücksschenkung unter Vorbehalt eines Wohnungsrechts

Ein vorbehaltenes Wohnungsrecht an einem Teil des Hauses hindert den Fristbeginn des § 2325 Abs. 3 BGB nicht, wenn der Erblasser den verschenkten Gegenstand nicht im Wesentlichen weiter nutzen kann.

 

Hinweis für die Praxis:

 

Behält sich der Erblasser bei einer Grundstücksübertragung ein Wohnungsrecht nur an untergeordneten Teilen des Gebäudes vor, läuft die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 Satz 2 BGB bereits mit der Eigentumsumschreibung im Grundbuch an (BGHZ 211, 38 = NJW 2016, 2957; OLG Zweibrücken, FamRZ 2021, 465; OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 601; OLG Oldenburg, ZEV 2006, 80; OLG Bremen, NJW 2005, 1726; Grüneberg/Weidlich, BGB, § 2325 Rn. 27). In solchen Fällen ist der Erblasser – anders als beim Vorbehalt eines uneingeschränkten Nießbrauchs oder eines Wohnungsrechts am gesamten Gebäude – nicht mehr als „Herr im Haus“ anzusehen

 

Nach wie vor ungeklärt ist, wo in weniger eindeutigen Fällen die Grenze zu ziehen ist:

 

  • Überwiegend wird vertreten, dass ein Nutzungsvorbehalt von mehr als 50 % den Fristanlauf hemmt (so LG Stuttgart, Urt. v. 16.04.2010 – 19 O 190/09; MüKo/Lange, BGB, § 2325 Rn. 78; jurisPK/Birkenheier, BGB, § 2325 Rn. 186; Wegmann, MittBayNot 1994, 308).
  • Andere wollen die Grenze erst bei 66 % ziehen (so Bühler, DNotZ 2022, 23).
  • Die Frist des § 2325 Abs. 3 S. 2 BGB läuft jedenfalls nicht an, wenn sich das Wohnungsrecht auf ca. 80 % der Nutzfläche des Wohngebäudes bezieht (so OLG Naumburg, ErbR 2023, 386).
  • Teilweise wird in Bezug auf die vom Übergeber weitergenutzten Teile einerseits und die übrigen Teile andererseits auch ein gespaltener Fristanlauf vorgeschlagen (so Grüneberg/Weidlich, BGB, § 2325 Rn. 27; N. Mayer, ZEV 1994, 329; Reiff, NJW 1995, 1137). 

 

Das OLG München lehnt im vorliegenden Urteil eine Abgrenzung anhand der „50 %-Grenze“ ab und zieht nur das vage Kriterium der „Aufgabe der wesentlichen Nutzung“ heran, ohne zu sagen, ab wann eine solche Nutzung wesentlich ist und wann nicht. Für die Praxis wäre es jedoch wünschenswert, wenn die Rechtsprechung verlässlichere Abgrenzungskriterien zum Fristanlauf beim Vorbehalt von Wohnungsrechten entwickelt. 

Mehr aus diesem Rechtsgebiet lesen

24.03.2026

Informationen

OLG München
Urteil/Beschluss vom 21.07.2025
Aktenzeichen: 33 U 2755/24 e

Fachlich verantwortlich

Dr. Olaf Schermann FA f. ErbR

Seminare im Fokus

Unten finden Sie eine Auswahl von Fortbildungen zum Rechtsgebiet Erbrecht. 

Alle Onlineseminare zu Erbrecht finden Sie hier

ARBER-Info

Aktuelle Entwicklungen und Rechtsprechung

FAQ

Fragen und Antworten