Dr. Olaf Schermann FA f. ErbR
Für die Wirksamkeit eines Dreizeugentestaments ist die Unterschrift des Erblassers auf der von ihm genehmigten Erklärung zwingend erforderlich. Insoweit handelt es sich um eine unabdingbare materiellrechtliche Voraussetzung des Errichtungsakts.
Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn der Erblasser nicht mehr in der Lage ist, zu schreiben. An einen derartigen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen.
OLG München, Beschluss vom 30.10.2025 – 33 Wx 174/25e
Ein Drei-Zeugen-Testament kann nach § 2250 Abs. 2 BGB errichten, wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich weder die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nach § 2232 BGB noch vor einem Bürgermeister nach § 2249 BGB möglich ist. Die nahe Todesgefahr muss dabei entweder objektiv vorliegen oder nach Überzeugung aller drei Zeugen subjektiv bestehen (BGHZ 3, 372 = NJW 1952, 181; OLG München, NJW-RR 2015, 1034; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2017, 905; Staudinger/Baumann, BGB, § 2250 Rn. 25). Die Zeugen übernehmen dann die Beurkundungsfunktion und treten damit gewissermaßen an die Stelle des Notars oder des Bürgermeisters (BGHZ 54, 89 = NJW 1970, 1601).
Zu den zwingenden Erfordernissen eines solchen Nottestaments gehört, dass der Erblasser sein Testament nach § 2250 Abs. 2 BGB durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet und hierzu eine Niederschrift aufgenommen wird. Die Niederschrift muss dem Erblasser gemäß § 2250 Abs. 3 S. 2 BGB i.V.m. § 13 Abs. 1 S. 1 BeurkG im Beisein der drei Zeugen vorgelesen, von ihm genehmigt und unterschrieben werden. (BGHZ 115, 169 = NJW 1991, 2310; BayObLGZ 1979, 232; Staudinger/Baumann, BGB, § 2250 Rn. 42). Fehlt die Unterschrift, liegt ein wirksames Nottestament auch dann nicht vor, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Erblasser die Erklärung abgegeben hat (BGHZ 115, 169 = NJW 1991, 2310; Staudinger/Baumann, BGB, § 2250 Rn. 42).
Die Unterschrift des Erblassers ist allerdings nach §§ 2250 Abs. 3 S. 2, 2249 Abs. 1 S. 6 BGB ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn der Erblasser entweder nach seinen eigenen Angaben oder nach Überzeugung der drei Zeugen nicht mehr schreiben kann (BGHZ 115, 169 = NJW 1991, 2310; BayObLGZ 1979, 232; Staudinger/Baumann, BGB, § 2250 Rn. 42). Maßgeblich ist nicht, ob der Erblasser objektiv schreibunfähig war, sondern vielmehr, ob er geäußert hat, nicht mehr schreiben zu können, oder ob die Zeugen von seiner fehlenden Schreibfähigkeit überzeugt waren (BGHZ 115, 169 = NJW 1991, 2310).
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