Befindet sich der Namenszug des Erblassers neben dem übrigen Text, obwohl unterhalb des Textes ausreichend Raum für eine Unterschrift wäre, stellt dieser Namenszug keine Unterschrift gemäß den Anforderungen zur Errichtung eigenhändiger Testamente dar.
Hinweis für die Praxis:
Die Unterschrift des Erblassers muss grundsätzlich am Schluss des Textes stehen. Sie soll die Identifikation des Erblassers ermöglichen, sein Bekenntnis zum Inhalt des Schriftstücks verdeutlichen und den Abschluss der Verfügung kennzeichnen (BayObLGZ 2003, 352; Grüneberg/Weidlich, BGB, § 2247 Rn. 10). Eine bloße „Oberschrift“ oder „Nebenschrift“, die über oder neben dem Testamentstext steht, genügt selbst dann nicht, wenn die Schrift im konkreten Fall unzweifelhaft vom Erblasser herrührt, weil sie die räumliche und zeitliche Abschlussfunktion nicht erfüllen kann (OLG Hamm, FamRZ 2002, 642; Grüneberg/Weidlich, BGB, § 2247 Rn. 11). Eine Ausnahme hiervon kommt nur dann in Betracht, wenn auf dem Blatt nicht mehr genügend Raum für eine Unterschrift war und sich deshalb der neben oder über den Text gesetzte Namenszug des Erblassers als Fortsetzung und räumlicher Abschluss der Urkunde darstellt (OLG Köln, MDR 2000, 523; OLG Celle, NJW 1996, 2938).
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