Gegenüber dem Grundbuchamt kann im Falle eines notariellen gemeinschaftlichen Testaments mit Pflichtteilsstrafklausel, sofern kein Erbschein vorgelegt wird, die Nichtgeltendmachung des Pflichtteils nach dem ersten Erbfall nur durch von einem Notar aufgenommene eidesstattliche Versicherung nachgewiesen werden.
Hinweis für die Praxis:
Enthält ein notarielles Testament eine auflösend bedingte Erbeinsetzung in Form einer Pflichtteilsstrafklausel, genügt dessen Vorlage gegenüber dem Grundbuchamt allein als Nachweis der Erbfolge nicht. Ob die Nichtgeltendmachung des Pflichtteils in diesem Fall durch Vorlage eines Erbscheins (so u.a. OLG Hamm, FamRZ 2014, 1953; OLG Frankfurt, FamRZ 2012, 1591), durch inhaltlich übereinstimmende eidesstattliche Versicherung der Schlusserben (so u.a. OLG Hamm, FamRZ 2016, 752; OLG München, FamRZ 2013, 1072; OLG Braunschweig, DNotZ 2013, 125; KG, NJW-RR 2012, 847) oder durch öffentlich beglaubigte Erklärung mit dem Inhalt nachzuweisen ist, dass keiner der Schlusserben seinen Pflichtteil geltend gemacht hat (so OLG Schleswig, NJW-RR 2024, 1200), wird unterschiedlich beurteilt. Richtigerweise kann als Nachweis nur eine von einem Notar aufgenommene eidesstattliche Versicherung genügen, weil nur diese strafbewehrt ist und damit eine dem Erbschein vergleichbare Richtigkeitsgewähr für das Grundbuchamt bietet.
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