Die auf Antrag eines Nachlassgläubigers vorzunehmende Bestimmung einer Inventarfrist durch das Nachlassgericht scheidet aus, wenn der Erbe bereits ein den Vorschriften der §§ 2002, 2003 BGB entsprechendes Nachlassverzeichnis – selbst oder durch seinen Vertreter – errichtet, d.h. gemäß § 1993 BGB beim Nachlassgericht eingereicht hat. Der Bezugnahme auf ein dort befindliches Inventar gemäß § 2004 BGB, der den Fall betrifft, dass es an einer Errichtung des Inventars durch den Erben fehlt, bedarf es hier nicht.
Gemäß § 1994 BGB hat das Nachlassgericht dem Erben auf Antrag eines Nachlassgläubigers zur Errichtung des Inventars eine Frist zu bestimmen, nach deren Ablauf der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet, wenn das Inventar nicht fristgerecht errichtet wird. Die Inventarerrichtung dient sowohl den Interessen des Erben als auch den Interessen der Nachlassgläubiger: Der Erbe erhält durch das Verfahren die Möglichkeit, den Nachlassbestand mit der Rechtsfolge der Vollständigkeitsvermutung des § 2009 BGB zu dokumentieren und sich hierdurch die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung zu erhalten (OLG Hamm, FGPrax 2010, 193). Die Nachlassgläubiger erhalten einen Überblick über den Nachlassbestand und damit über mögliche Vollstreckungsgegenstände, wobei die Richtigkeitsgewähr des Inventars sowohl durch die materielle Sanktion des § 2005 BGB als auch die Möglichkeit der eidesstattlichen Versicherung nach § 2006 BGB gesteigert wird (OLG Hamm, FGPrax 2010, 193). Die Bestimmung einer Inventarfrist ist ausgeschlossen, wenn ein gesetzlicher Ausschlussgrund nach §§ 2000 S. 2 und 3, 2011, 2012 BGB vorliegt oder wenn ein den Vorschriften der §§ 2002, 2003 BGB entsprechendes Inventar bereits eingereicht ist, das der Erbe selbst errichtet hat, ihm sonst zustatten kommt oder auf das er nach § 2004 BGB wirksam Bezug genommen hat (KG, KGJ 34, A 92; Staudinger/Dobler, BGB, § 1994 Rn. 18; MüKo/Küpper, BGB, § 1994 Rn. 5). Dass die Einreichung beim Nachlassgericht auch durch einen Vertreter erfolgen kann, ist allgemein anerkannt (KG, KGJ 34, A 92; Staudinger/Dobler, BGB, § 1993 Rn. 15; MüKo/Küpper, BGB, § 1993 Rn. 6).
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Dr. Olaf Schermann FA f. ErbR
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