Bei einer Verurteilung zur Auskunft ist für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands das Interesse des Rechtsmittelklägers maßgeblich, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Hierbei kommt es grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der Auskunft erfordert. Kosten für einen Steuerberater sind dabei nicht zu berücksichtigen, wenn die Auskunft auch ohne dessen Mitwirkung erteilt werden kann
Hinweis für die Praxis
Zur Bewertung des Zeitaufwandes ist auf die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Regelungen der §§ 20 ff. JVEG zurückzugreifen (BGH, NJW-RR 2009, 80; FamRZ 2010, 891; ZEV 2023, 322). Weil die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten regelmäßig in der Freizeit erbracht werden können, ist ein Stundensatz von 4,00 EUR anzusetzen (§ 20 JVEG). Kosten für die Hinzuziehung von sachkundigen Hilfspersonen können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung allein nicht in der Lage ist (BGH, FamRZ 2010, 891). Das kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei Angaben zu größeren Unternehmensbeteiligungen für länger zurückliegende Zeiträume (BGH, FamRZ 2010, 891). Wird Auskunft durch ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangt, sind die voraussichtlichen Kosten für die Aufnahme des Verzeichnisses maßgeblich (OLG Celle, NJW-RR 2021, 73).
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