Dr. Olaf Schermann FA f. ErbR
Einer erstinstanzlichen Kostenentscheidung nach § 81 FamFG in einem Nachlassverfahren, die sich darin erschöpft, dass ein Antrag „kostenpflichtig zurückgewiesen“ wird oder der Antragsteller die „Kosten des Verfahrens“ zu tragen hat, ist – sofern eine Auslegung anhand der Entscheidungsgründe nichts Abweichendes ergibt – regelmäßig nicht die Anordnung der Erstattung der zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen weiterer Beteiligter zu entnehmen.
Ob einem erstinstanzlichen Ausspruch im Nachlassverfahren, der sich darin erschöpft, dass ein Antrag „kostenpflichtig zurückgewiesen“ wird, neben der Auferlegung der Gerichtskosten regelmäßig auch die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten anderer Beteiligter zu entnehmen ist (dafür u.a. OLG Brandenburg, MDR 2023, 443; OLG Hamm, ErbR 2019, 706; Sternal/Weber, FamFG, § 81 Rn. 8; dagegen u.a. OLG München, NJW-RR 2022, 791; OLG Düsseldorf, ZEV 2021, 263; Feskorn in: Prütting/Helms, FamFG, § 81 Rn. 8), war bislang äußerst umstritten. Nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Abweichend von dem im Zivilprozess geltenden starren Erfolgsgrundsatz des § 91 ZPO ermöglicht diese Vorschrift dem Gericht damit eine flexible Kostenverteilung. Fehlt es aber an einer solchen Ermessensentscheidung des Gerichts, muss es dabei verbleiben, dass die außergerichtlichen Kosten von jedem Beteiligten selbst zu tragen sind.
Mehr aus diesem Rechtsgebiet lesen
Unten finden Sie eine Auswahl von Fortbildungen zum Rechtsgebiet Erbrecht.
Alle Onlineseminare zu Erbrecht finden Sie hier
Aktuelle Entwicklungen und Rechtsprechung
Fragen und Antworten