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Dr. Olaf Schermann FA f. ErbR

Keine Erstattung von Anwaltskosten bei kostenpflichtiger Zurückweisung eines Erbscheinsantrags

Einer erstinstanzlichen Kostenentscheidung nach § 81 FamFG in einem Nachlassverfahren, die sich darin erschöpft, dass ein Antrag „kostenpflichtig zurückgewiesen“ wird oder der Antragsteller die „Kosten des Verfahrens“ zu tragen hat, ist – sofern eine Auslegung anhand der Entscheidungsgründe nichts Abweichendes ergibt – regelmäßig nicht die Anordnung der Erstattung der zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen weiterer Beteiligter zu entnehmen.

Hinweis für die Praxis:

Ob einem erstinstanzlichen Ausspruch im Nachlassverfahren, der sich darin erschöpft, dass ein Antrag „kostenpflichtig zurückgewiesen“ wird, neben der Auferlegung der Gerichtskosten regelmäßig auch die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten anderer Beteiligter zu entnehmen ist (dafür u.a. OLG Brandenburg, MDR 2023, 443; OLG Hamm, ErbR 2019, 706; Sternal/Weber, FamFG, § 81 Rn. 8; dagegen u.a. OLG München, NJW-RR 2022, 791; OLG Düsseldorf, ZEV 2021, 263; Feskorn in: Prütting/Helms, FamFG, § 81 Rn. 8), war bislang äußerst umstritten. Nach § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Abweichend von dem im Zivilprozess geltenden starren Erfolgsgrundsatz des § 91 ZPO ermöglicht diese Vorschrift dem Gericht damit eine flexible Kostenverteilung. Fehlt es aber an einer solchen Ermessensentscheidung des Gerichts, muss es dabei verbleiben, dass die außergerichtlichen Kosten von jedem Beteiligten selbst zu tragen sind.

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13.10.2025

Informationen

BGH
Urteil/Beschluss vom 29.01.2025
Aktenzeichen: IV ZB 2/24

Fachlich verantwortlich

Dr. Olaf Schermann FA f. ErbR

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