Wenn das Rechtsmittelgericht im Nachlassverfahren unter Anwendung von § 84 FamFG die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels insgesamt dem Beteiligten auferlegt, der es eingelegt hat, erfasst die Kostengrundentscheidung regelmäßig die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen weiterer Beteiligter i.S.v. § 80 S. 1 FamFG.
Im Beschwerdeverfahren gehören die Anwaltskosten nicht schon kraft Gesetzes zu den erstattungsfähigen Aufwendungen, denn § 80 S. 2 FamFG verweist nicht auf § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO, und im Beschwerdeverfahren besteht nach § 10 Abs. 1 FamFG kein Anwaltszwang (OLG Nürnberg, ZEV 2012, 161; OLG Celle, NJW-RR 2015, 1535; OLG Frankfurt, NJW 2018, 874; Sternal/Weber, FamFG, § 80 Rn. 16). Ob die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts notwendig war, erfordert vielmehr eine einzelfallbezogene Prüfung durch das Gericht. Notwendig ist die Hinzuziehung immer dann, wenn der Beteiligte das Beschwerdeverfahren nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten ohne Gefahr eines Rechtsnachteils nur mit anwaltlicher Hilfe führen kann (OLG Celle, NJW-RR 2015, 1535; Feskorn in: Prütting/Helms, FamFG, § 80 Rn. 10). Ein Indiz dafür ist, wenn auch der Erstattungspflichtige selbst einen Rechtsanwalt beauftragt hat (OLG Frankfurt, NJW 2018, 874; OLG Bremen, ZEV 2018, 25; Feskorn in: Prütting/Helms, FamFG, § 80 Rn. 10).
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