Die Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB, wonach im Zweifel nicht anzunehmen ist, dass Erbe sein soll, wem nur einzelne Gegenstände zugewendet werden, kommt erst zur Anwendung, wenn im Wege der individuellen Auslegung kein anderer Erblasserwille festgestellt werden kann.
Die Zuwendung des wertmäßigen Hauptnachlassgegenstandes kann als Erbeinsetzung des Bedachten anzusehen sein, wenn der Nachlass dadurch im Wesentlichen erschöpft wird oder der objektive Wert das übrige Vermögen an Wert so erheblich übertrifft, dass der Erblasser ihn als seinen wesentlichen Nachlass angesehen hat. Demgegenüber spricht die Zuwendung von Geldansprüchen in der Regel gegen einen Willen des Testierenden, die in dieser Weise Bedachten als Erben einzusetzen, zumal nicht anzunehmen ist, dass ein Erblasser alle in dem Testament genannten Personen zu dinglichen Teilhabern an seinem gesamten Nachlass machen will.
Als Hauptnachlassgegenstand ist ein Vermögenswert anzusehen, der seinem Wert nach mehr als die Hälfte des Nachlasses ausmacht.
Hinweis für die Praxis:
Hat der Erblasser in seinem Testament keine Erben eingesetzt, sondern lediglich Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände oder Vermögensgruppen getroffen, die praktisch den gesamten Nachlass erschöpfen, ist davon auszugehen, dass diese Verfügungen auch eine Erbeinsetzung enthalten, weil nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser überhaupt keinen Erben berufen wollte (BayObLG, FamRZ 1995, 246; OLG Oldenburg, ZEV 2020, 124; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2025, 773; Grüneberg/Weidlich, BGB, § 2087 Rn. 3). Aus der Verteilung des gesamten Nachlasses folgt allerdings nicht, dass alle bedachten Personen als Erben berufen sind. Vielmehr kann die Auslegung ergeben, dass nur eine oder einzelne Personen als Erben eingesetzt sind, während den anderen lediglich Vermächtnisse zugewendet sind. So liegt es nahe, diejenige Person, die den Hauptnachlassgegenstand erhalten soll, als Alleinerbe anzusehen, und andere, die nur Gegenstände von geringem Wert erhalten sollen, als Vermächtnisnehmer. Für die Annahme einer Alleinerbeinsetzung wird regelmäßig eine Zuwendung von mindestens 80 % des Nachlasses verlangt (so OLG Frankfurt, NJW-RR 2022, 439; OLG Brandenburg, ZEV 2023, 319; Grüneberg/Weidlich, BGB, § 2087 Rn. 5); einen festen Schwellenwert gibt es jedoch nicht (so OLG Schleswig, FamRZ 2016, 406). Dementsprechend kann auch derjenige als Alleinerbe angesehen werden, dem ein Nachlassgegenstand zugewendet ist, der wertmäßig mehr als die Hälfte des Nachlasses ausmacht, wenn der Rest unter mehreren anderen Personen verteilt wurde (Staudinger/Becker, BGB, § 2087 Rn. 22).
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