Dr. Olaf Schermann FA f. ErbR
Eine Unterschrift im Sinne des § 2247 Abs. 3 BGB setzt ein aus Buchstaben bestehendes Gebilde voraus, das zumindest Andeutungen von Buchstaben erkennen lässt und sich als Wiedergabe eines Namens darstellt. Ein Zeichen ohne erkennbare Buchstabenstruktur genügt diesem Erfordernis nicht, auch wenn zweifelsfrei feststeht, dass es vom Erblasser stammt.
Hinweis für die Praxis:
Nach § 2247 Abs. 3 S. 2 BGB steht eine Unterzeichnung des Erblassers „in anderer Weise“ als durch Angabe des Vornamens und des Familiennamens der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen, wenn sie zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung ausreicht. Als formgültige Unterzeichnung in anderer Weise werden Namensabkürzungen, Verwandtschaftsbezeichnungen, Kose-, Künstler- und Schriftstellernamen sowie Pseudonyme angesehen, weil solche Bezeichnungen insbesondere beim verwandtschaftlichen und freundschaftlichen Schriftwechsel durchaus üblich sind (BayObLGZ 1979, 203). Nicht ausreichend ist jedoch eine Unterzeichnung mit bloßen Wellenlinien, drei Kreuzen oder einem sonstigen Handzeichen, das keine individuelle Personenbezeichnung nach außen oder im inneren Verhältnis zum Adressaten darstellt (BayObLGZ 1979, 203).
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