Dr. Olaf Schermann FA f. ErbR
Der Lauf der sechswöchigen Ausschlagungsfrist kann wegen höherer Gewalt gehemmt sein, wenn der verspätete Zugang auf einem Verschulden des Notars beruht, der es übernommen hatte, die von ihm beurkundete Erklärung beim Nachlassgericht einzureichen.
Hinweis für die Praxis
Der Lauf der Ausschlagungsfrist ist nach §§ 1944 Abs. 2 S. 3, 206 BGB gehemmt, solange der Erbe durch höhere Gewalt an der Ausschlagung gehindert ist. Höhere Gewalt kann insbesondere auch dann vorliegen, wenn ein Notar die Angelegenheit fehlerhaft behandelt (OLG Hamm, NJW-RR 1994, 522; KG, NJW-RR 2004, 941; Grüneberg/Ellenberger, BGB, § 206 Rn. 4). Übernimmt der Notar die Aufgabe, die Ausschlagungserklärung beim Nachlassgericht einzureichen, darf sich der Erbe darauf verlassen, dass er dieser Amtspflicht sorgfältig und gewissenhaft nachkommt und die Erklärung unverzüglich bei Gericht einreicht. Das Verschulden eines von ihm beauftragten Rechtsanwalts muss sich der Erbe dagegen selbst zurechnen lassen und kann keine höhere Gewalt begründen, weil es in seinem eigenen Risikobereich liegt (OLG Hamm, NJW-RR 1994, 522; Grüneberg/Ellenberger, BGB, § 206 Rn. 4).
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