Dr. Olaf Schermann FA f. ErbR
Der Herausgabeanspruch aus § 2287 BGB fällt nicht in den Nachlass. Mehreren Vertragserben steht der Anspruch nicht gemeinschaftlich, sondern jedem von ihnen persönlich zu einem seiner Erbquote entsprechenden Bruchteil zu.
Sind mehrere Vertragserben berufen, kann jeder von ihnen den Herausgabeanspruch gegen den Beschenkten aus § 2287 BGB selbst geltend machen. Bei Teilbarkeit des verschenkten Gegenstandes ist der Anspruch gem. §§ 420, 741 ff. BGB auf Einräumung eines der Erbquote entsprechenden Miteigentumsanteils gerichtet (OLG München, FamRZ 2015, 1531; Palandt/Weidlich, BGB, § 2287 Rn. 12), bei Unteilbarkeit kann gem. § 432 BGB nur Herausgabe an alle Miterben gemeinschaftlich verlangt werden (Staudinger/Kanzleiter, BGB, § 2287 Rn. 24; MüKo/Musielak, BGB, § 2287 Rn. 20; Palandt/Weidlich, BGB, § 2287 Rn. 12). Ob ein Miterbe, dem der verschenkte Gegenstand im Wege der Teilungsanordnung zugedacht war, ausnahmsweise vollständige Herausgabe an sich selbst verlangen kann, ist umstritten (dafür OLG Frankfurt, NJW-RR 1991, 1157; Palandt/Weidlich, BGB, § 2287 Rn. 12; dagegen OLG Hamm, Urt. v. 21.7.2009 – 10 U 30/09; Waltermann, JuS 1993, 276; Schindler, ErbR 2015, 538). Mehrere Beschenkte schulden die Herausgabe nicht als Gesamtschuldner, sondern gem. § 420 BGB nach Kopfteilen (OLG München, FamRZ 2015, 1531).
Mehr aus diesem Rechtsgebiet lesen
Dr. Olaf Schermann FA f. ErbR
Unten finden Sie eine Auswahl von Fortbildungen zum Rechtsgebiet Erbrecht.
Alle Onlineseminare zu Erbrecht finden Sie hier
Aktuelle Entwicklungen und Rechtsprechung
Fragen und Antworten