Dr. Olaf Schermann FA f. ErbR

Kein Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Belegvorlage

Der Pflichtteilsberechtigte hat im Rahmen des Auskunftsanspruchs zu Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungs¬ansprüchen grundsätzlich keinen Anspruch auf Vorlage von Belegen.

 

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten aus § 2314 Abs. 1 BGB bezieht sich auf den Bestand des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls. Es besteht deshalb keine Rechenschaftspflicht über Kontobewegungen oder Vermögensverfügungen des Erblassers für die Zeit vor dem Erbfall (OLG Koblenz, MDR 2012, 1101; OLG Hamburg, FamRZ 2014, 1737; OLG Düsseldorf, ZEV 2019, 90; OLG Brandenburg, ErbR 2020, 801; Staudinger/Herzog, BGB, § 2314 Rn. 78; MüKo/Lange, BGB, § 2314 Rn. 9). Auch ein Anspruch auf Mitteilung, wem und in welchem Umfang der Erblasser eine Vollmacht zur Verfügung über Bankkonten erteilt hat, besteht nicht. Anerkannt ist jedoch, dass der Pflichtteilsberechtigte die Vorlage von Unterlagen insoweit verlangen kann, als ein Unternehmen, eine Unternehmensbeteiligung oder sonst ein Gegenstand zum Nachlass gehört, dessen Wert ohne Kenntnis besonderer Unterlagen nicht zu beurteilen ist (BGHZ 33, 373 = NJW 1961, 602; NJW 1975, 1774; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 454; OLG München, ZEV 2014, 365; OLG Köln, ZEV 2014, 660; Grüneberg/Weidlich, BGB, § 2314 Rn. 10). In diesen Fällen ist die Pflicht zur Vorlage dem Wertermittlungsanspruch zuzuordnen und dementsprechend nicht Teil des Auskunftsanspruchs (OLG Köln, ZEV 2014, 660; Grüneberg/Weidlich, BGB, § 2314 Rn. 10). 

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28.02.2022

Informationen

OLG München
Urteil/Beschluss vom 23.08.2021
Aktenzeichen: 33 U 325/21

Quelle

amtliche Leitsätze

Fachlich verantwortlich

Dr. Olaf Schermann FA f. ErbR

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