Dr. Olaf Schermann FA f. ErbR

Kein Abzug von Grabpflegekosten bei der Pflichtteilsberechnung

Grabpflegekosten sind keine Nachlassverbindlichkeiten im Sinne von § 1968 BGB. Eine in einer letztwilligen Verfügung enthaltene Auflage des Erblassers an die Erben zur Grabpflege führt nicht zu einer Kürzung eines Pflichtteilsanspruchs. 

 

Bei der Pflichtteilsberechnung (§ 2311 BGB) sind nur die Kosten der Beerdigung, also des eigentlichen Bestattungsaktes abzugsfähig, der mit der Errichtung einer dauerhaften Grabstätte seinen Abschluss findet. Hierzu gehören die Kosten für Bestatter und Grab, Einäscherung, kirchliche und bürgerliche Trauerfeier, Grabstein, Blumenschmuck, Todesanzeigen und Danksagungen (MüKo/Küpper, BGB, § 1968 Rn. 4; Palandt/Weidlich, BGB, § 1968 Rn. 2). Die Kosten der dauernden Instandhaltung und Pflege der Grabstätte zählen nicht mehr zu den Kosten der Beerdigung, sondern entspringen allenfalls einer sittlichen Verpflichtung des Erben (BGHZ 61, 238 = NJW 1973, 2103; OLG Schleswig, FamRZ 2010, 1194; OLG Oldenburg, FamRZ 1992, 987; MüKo/Lange, BGB, § 2311 Rn. 21). Auch die Mehrkosten für ein Doppelgrab und einen Familiengrabstein sind nicht abzugsfähig, weil sie nicht die Grabstätte des Erblassers selbst betreffen (BGHZ 61, 238 = NJW 1973, 2103; OLG Saarbrücken, FamRZ 2010, 1192). Gleiches gilt für Reisekosten der Angehörigen, um an der Beerdigung teilnehmen zu können (BGHZ 32, 72 = NJW 1960, 910)

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31.10.2021

Informationen

BGH
Urteil/Beschluss vom 26.05.2021
Aktenzeichen: IV ZR 174/20

Fachlich verantwortlich

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