Dr. Olaf Schermann FA f. ErbR
Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts schließt, soweit die Voraussetzungen für dessen Ausübung bei der Schenkung vorliegen, eine objektive Beeinträchtigung des Vertragserben i.S.v. § 2287 Abs. 1 BGB aus, ohne dass der Rücktritt erklärt werden müsste.
Beraterhinweis:
Eine Schenkung kann nur dann einen Herausgabeanspruch aus § 2287 BGB auslösen, soweit die berechtigte Erberwartung des Vertragserben objektiv beeinträchtigt ist, denn der Schutz des Vertragserben kann nicht weiter reichen als die erbvertragliche Bindung, die der Erblasser eingegangen ist (BGH, NJW 1982, 441; Grüneberg/Weidlich, BGB, § 2287 Rn. 5). Die Vorschrift des § 2287 BGB greift deshalb nicht ein, wenn dem Erblasser im Erbvertrag das Recht eingeräumt worden ist, über den Nachlass frei zu verfügen (OLG München, ZEV 2005, 61), wenn er Gegenstände verschenkt, die er trotz des Erbvertrages dem Beschenkten auch durch Verfügung von Todes wegen hätte zukommen lassen können (BGH, WM 1986, 1221) oder wenn ungedeckte Nachlassverbindlichkeiten den verschenkten Gegenstand ohnehin aufgezehrt hätten, wenn er sich noch im Nachlass befunden hätte (BGH, NJW 1989, 2389). Ob ein Anspruch des Vertragserben aus § 2287 BGB bereits dann ausgeschlossen ist, wenn im Erbvertrag ein Rücktrittsvorbehalt vereinbart wurde (so u.a. Grüneberg/Weidlich, BGB, § 2287 Rn. 5; Schindler, ErbR 2015, 530), oder erst dann, wenn der Rücktritt vom Erblasser erklärt wurde, weil der Erbvertrag bis dahin noch volle Bindungswirkung entfaltet (so u.a. Staudinger/Raff, BGB, § 2287 Rn. 89; BeckOGK/Müller-Engels, BGB, § 2287 Rn. 53), ist äußerst umstritten. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass auch der Gesetzgeber seinerzeit davon ausging, dass der Erbvertrag den allgemeinen erbvertraglichen Vorschriften und damit auch dem Schutz des § 2287 BGB unterworfen bleibt, solange der Rücktritt nicht erklärt ist (Motive, Bd. V, S. 330). Anderenfalls könnte der Erblasser die erbvertragliche Bindung „hinter dem Rücken“ des Vertragspartners durch anderweitige Schenkung umgehen, ohne die Form- und Zugangserfordernisse des Rücktritts einhalten zu müssen (siehe Litzenburger FD-ErbR 2025, 819627; Muscheler, ZEV 2026, 35; Goldkamp, ErbR 2026, 100).
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