Ein Arrest kommt grundsätzlich auch wegen eines Pflichtteilsanspruchs in Betracht. Die Veräußerung eines Vermögensgegenstandes als bloße Vermögensumschichtung kann für sich allein aber nicht als Arrestgrund gelten. Ein Arrestgrund ist erst dann zu bejahen, wenn zu besorgen ist, dass der Vermögensgegenstand dem Zugriff der Gesamtheit der Gläubiger entzogen wird.
Hinweis für die Praxis
Dass der Pflichtteilsanspruch als Geldforderung im Wege des Arrests gesichert werden kann, ist allgemein anerkannt (OLG Hamburg, ErbR 2017, 733; LG Krefeld, ErbR 2018, 282; LG Wiesbaden, ErbR 2011, 30; Schneider, NJW 2010, 3401). Sowohl der Arrestanspruch als auch der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen (§§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Zwingende Voraussetzung des Arrestantrages ist, dass jedenfalls näherungsweise auch zur Höhe des Pflichtteilsanspruchs schlüssig vorgetragen wird (OLG Hamburg, ErbR 2017, 733). Hierzu gehören auch Darlegungen zu den bestehenden Nachlassverbindlichkeiten (OLG Hamburg, ErbR 2017, 733).
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