Dr. Olaf Schermann FA f. ErbR

Keine Angabe des Berufungsgrundes im Erbschein

Im Erbschein ist der Berufungsgrund grundsätzlich auch dann nicht anzugeben, wenn dies beantragt ist.

 

Der Erbschein bezeugt das Erbrecht des Erben zum Zeitpunkt des Erbfalls und gibt Aufschluss über mögliche dingliche Beschränkungen des Erbrechts. Zum notwendigen Inhalt des Erbscheins gehören deshalb folgende Angaben:

Bezeichnung des Erblassers
Bezeichnung des oder der Erben
Umfang des Erbrechts
Beschränkung durch Nacherbfolge (§ 352a Abs. 1 FamFG)
Beschränkung durch Testamentsvollstreckung (§ 352a Abs. 2 FamFG)
Nicht anzugeben sind schuldrechtliche Beschränkungen und Beschwerungen des Erben wie Vermächtnisse, Auflagen, Teilungsanordnungen und Teilungsverbote sowie der Bestand des Nachlasses (Grüneberg/Weidlich, BGB, § 2353 Rn. 5). Nachträgliche Veränderungen, die auf die Erbfolge keine Auswirkung haben wie Erbschaftsverkauf, Erbteilsübertragung oder der Tod eines Erben, bleiben ebenfalls unberücksichtigt (Grüneberg/Weidlich, BGB, § 2353 Rn. 5).

Sind mehrere Erben vorhanden, ist die Angabe der Erbteile im gemeinschaftlichen Erbschein seit Änderung der Vorschriften zum Erbschein mit Wirkung vom 17.08.2015 (BGBl. I 2015, S. 1042) nicht mehr erforderlich, wenn alle Antragsteller auf die Aufnahme der Erbteile verzichten (§ 352 Abs. 2 S. 2 FamFG n.F.). Hierdurch soll insbesondere in den Fällen, in denen der Erblasser sein Vermögen nicht nach Bruchteilen verteilt hat, sondern nach Gegenständen, deren Wertverhältnis schwer zu ermitteln ist, eine rasche Erbscheinserteilung ermöglicht werden (siehe BR-Drs. 644/14, S. 70; BT-Drs. 18/4201, S. 60). Früher behalf sich die Rechtsprechung in solchen Fällen mit der Erteilung eines vorläufigen gemeinschaftlichen Erbscheins, der nach Klärung der wahren Höhe der Erbteile wieder einzuziehen war (siehe OLG Düsseldorf, DNotZ 1978, 683).

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30.04.2022

Informationen

BGH
Urteil/Beschluss vom 08.09.2021
Aktenzeichen: IV ZB 17/20

Fachlich verantwortlich

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