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Dr. Olaf Schermann FA f. ErbR

Keine Belegvorlagepflicht im Rahmen des Auskunftsanspruchs aus § 2314 BGB

Ein Pflichtteilsberechtigter kann von den Erben nicht die Vorlage einer Mitteilung nach § 33 ErbStG verlangen. Als Anspruchsgrundlage für eine Belegvorlage kommen weder § 2314 BGB noch § 810 BGB in Betracht.

 

Hinweis für die Praxis:

 

§ 2314 BGB begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf Vorlage von Belegen (OLG München, NJW-RR 2021, 1376; OLG Düsseldorf, ZEV 2019, 90; OLG Koblenz, MDR 2012, 1101; Grüneberg/Weidlich, BGB, § 2314 Rn. 10), auch nicht bezüglich der Erbschaftsteuermitteilung der Bank nach § 33 ErbStG (OLG München, NJW-RR 2021, 1376). Anders als § 1379 Abs. 1 S. 2 BGB, wo eine Pflicht zur Belegvorlage ausdrücklich angeordnet ist, enthält § 2314 Abs. 1 BGB eine solche Verpflichtung gerade nicht.

Ein Anspruch auf Belegvorlage ergibt sich auch nicht aus dem Anspruch auf Urkundeneinsicht gemäß § 810 BGB, weil § 2314 BGB als speziellere Regelung vorgeht. Außerdem fehlt es an den Anspruchsvoraussetzungen des § 810 BGB, weil die Belege gerade nicht im Interesse des Pflichtteilsberechtigten errichtet werden.

Die Vorlage von Belegen kann der Pflichtteilsberechtigte nur dann ausnahmsweise verlangen, wenn ein Unternehmen, eine Gesellschaftsbeteiligung oder ein sonstiger Gegenstand zum Nachlass gehört, dessen Wert ohne Kenntnis besonderer Unterlagen nicht zu beurteilen ist (BGHZ 33, 373 = NJW 1961, 602; NJW 1975, 258; NJW-RR 2025, 74; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 454; OLG Köln, ZEV 1999, 110; Grüneberg/Weidlich, BGB, § 2314 Rn. 10). Ob der Vorlageanspruch in diesen Fällen zur Auskunftserteilung (so u.a. BGH, NJW-RR 2025, 74) oder zur Wertermittlung (so u.a. OLG Köln, ZEV 2014, 660; Grüneberg/Weidlich, BGB, § 2314 Rn. 10) gehört, ist umstritten und nicht eindeutig geklärt. Auch bei einer gemischten Schenkung kann zur Beurteilung des Werts der beiderseitigen Leistungen die Vorlage der Vertragsurkunde verlangt werden (OLG München, ZEV 2015, 365; OLG Karlsruhe, FamRZ 2015, 1756; Grüneberg/Weidlich, BGB, § 2314 Rn. 10).

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15.06.2026

Informationen

OLG Stuttgart
Urteil/Beschluss vom 16.02.2026
Aktenzeichen: 19 U 71/24

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