----- Body: -----

Dr. Olaf Schermann FA f. ErbR

Keine Nachlasspflegschaft bei streitigen Erbquoten

Sind zwischen den im Einzelnen bekannten Erben lediglich die Erbquoten streitig, ist der Erbe nicht unbekannt im Sinne des § 1960 BGB, so dass die Anordnung einer Nachlasspflegschaft grundsätzlich nicht in Betracht kommt.
 

OLG München, Beschl. v. 27.10.2025 – 33 Wx 219/25 e

Hinweis für die Praxis:

Ein Erbe ist unbekannt, wenn das Nachlassgericht sich nicht ohne umfängliche Ermittlungen davon überzeugen kann, wer von mehreren in Betracht kommenden Personen als Erbe berufen ist (BGH, NJW-RR 2013, 72; Krätzschel in: Krätzschel/Falkner/Döbereiner, Nachlassrecht, § 41 Rn. 8). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Streit über die Testierfähigkeit des Erblassers und damit über die Wirksamkeit eines Testaments besteht (BayObLG, FamRZ 1996, 308), wenn Zweifel an der wirksamen Anfechtung eines Testaments bestehen (BGH, NJW-RR 2013, 72), wenn eine Erbunwürdigkeitsklage erhoben wurde (BayObLG, FamRZ 2004, 1067) oder wenn für ein nichteheliches Kind die Vaterschaft des Erblassers noch nicht geklärt ist (OLG Stuttgart, NJW 1975, 880). Steht dagegen zur Überzeugung des Nachlassgerichts mit hoher Wahrscheinlichkeit fest, wer Erbe ist, kommt die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nicht in Betracht, selbst wenn bislang noch kein Erbschein erteilt worden ist und ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist (KG, NJW-RR 1999, 157; OLG München, NJW-RR 2006, 80). Ist bereits ein Erbschein erteilt, schließt die Vermutung des § 2365 das Unbekanntsein des Erben regelmäßig aus. Der Erbe kann aber dennoch unbekannt sein, wenn ein wohlbegründeter Antrag auf Einziehung des Erbscheins vorliegt (OLG München, FamRZ 2020, 1879). Ist unter mehreren Miterben lediglich die jeweilige Erbquote streitig, besteht regelmäßig kein Bedürfnis für die Anordnung einer Nachlasspflegschaft, weil diese Ungewissheit nicht die Verwaltung des Nachlasses, sondern nur die spätere Auseinandersetzung berührt (Krätzschel in: Krätzschel/Falkner/Döbereiner, Nachlassrecht, § 41 Rn. 55b).

Mehr aus diesem Rechtsgebiet lesen

01.12.2025

Informationen

OLG München
Urteil/Beschluss vom 27.10.2025
Aktenzeichen: 33 Wx 219/25 e

Fachlich verantwortlich

Dr. Olaf Schermann FA f. ErbR

Seminare im Fokus

Unten finden Sie eine Auswahl von Fortbildungen zum Rechtsgebiet Erbrecht. 

Alle Onlineseminare zu Erbrecht finden Sie hier

ARBER-Info

Aktuelle Entwicklungen und Rechtsprechung

FAQ

Fragen und Antworten