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Dr. Olaf Schermann FA f. ErbR

Pflichten des Nachlassverwalters bei Masselosigkeit

Im Falle der offensichtlichen Masselosigkeit des Nachlasses ist der Nachlassverwalter nicht verpflichtet, die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen. Das Gericht kann die Nachlassverwaltung in diesem Falle aufheben.

 

Beraterhinweis:

 

Hauptaufgabe des Nachlassverwalters ist es, die Nachlassverbindlichkeiten zu berichtigen (§ 1985 Abs. 1 BGB). Erkennt der Nachlassverwalter, dass der Nachlass zahlungsunfähig oder überschuldet ist, hat er unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen (§§ 1985 Abs. 2, 1980 Abs. 1 S. 1 BGB). Um sich hierüber Gewissheit zu verschaffen, muss er gegebenenfalls ein Aufgebotsverfahren einleiten (§§ 1985 Abs. 2, 1980 Abs. 2 S. 2 BGB). Kommt es zur Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens, endet die Nachlassverwaltung kraft Gesetzes (§ 1988 Abs. 1 BGB); kann das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet werden, ist die Nachlassverwaltung aufzuheben (§ 1988 Abs. 2 BGB). Ob der Nachlassverwalter den Insolvenzantrag auch dann stellen muss, wenn hinreichend sicher zu erwarten ist, dass das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet wird, ist umstritten (dafür OLG Stuttgart, OLGZ 1984, 304; Grüneberg/Weidlich, BGB, § 1985 Rn. 8; dagegen Staudinger/Dobler, BGB, § 1985 Rn. 29; MüKo/Küpper, BGB, § 1985 Rn. 9). Richtigerweise ist die Antragstellung durch den Nachlassverwalter auch in solchen Fällen keine sinnlose Förmelei: Will sich der Erbe nach Aufhebung der Nachlassverwaltung gegenüber Nachlassgläubigern auf die Dürftigkeitseinrede berufen (§ 1990 BGB), muss er die Unzulänglichkeit des Nachlasses darlegen und beweisen (KG, NJW-RR 2003, 94; OLG Koblenz NJW-RR 2006, 377; Grüneberg/Weidlich, BGB, § 1990 Rn. 2). Zur Verbesserung seiner Beweissituation müsste er dann selbst einen Insolvenzantrag stellen. Denn nur wenn der Insolvenzantrag mangels Masse förmlich abgewiesen wird, ist das Gericht in einem späteren Gläubigerprozess an diese Entscheidung gebunden (BGH, NJW-RR 1989, 1226; Grüneberg/Weidlich, BGB, § 1990 Rn. 2).

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Informationen

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Aktenzeichen: 3 W 4/26

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