Dr. Olaf Schermann FA f. ErbR
Einer Leistung i.S.v. § 2325 Abs. 3 S. 2 BGB steht bei einer Grundstücksübertragung nicht entgegen, dass der Erblasserin ein Wohnungsrecht eingeräumt wurde, wenn das im Wohnungsrecht verankerte Ausschließungsrecht nur an Teilen der übergebenen Immobilie besteht.
Am Vorliegen einer Leistung i.S.v. § 2325 Abs. 3 S. 2 BGB fehlt es bei einem durch Vormerkung gesicherten Rückforderungsrecht nicht, wenn dieses kein freies Rückforderungsrecht der Erblasserin darstellt.
Ob ein durch Vormerkung gesichertes Rückforderungsrecht, dass sich der Erblasser im Zuge einer Grundstücksübertragung neben einem teilweisen Wohnungsrecht vorbehält, zur Hemmung des Anlaufs der Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 S. 2 BGB führt, wurde in der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang unterschiedlich beurteilt (dafür OLG Düsseldorf, ZEV 2008, 525; OLG München, FamRZ 2008, 2311; dagegen OLG Karlsruhe, NJW-RR 2008, 601). In der Literatur wird überwiegend wie folgt unterschieden: Rückforderungsrechte, deren tatbestandliche Verwirklichung nicht im Einflussbereich des Erblassers liegt (Veräußerung, Belastung, Zwangsvollstreckung, Insolvenz, Vorversterben, Ehescheidung, usw.) oder solche, die auf Gesetz beruhen (Verarmung, grober Undank), hemmen die Frist nicht. Nur Rückforderungsrechte, deren Ausübung im freien Belieben des Erblassers steht, wirken fristhemmend (MüKo/Lange, BGB, § 2325 Rn. 75; BeckOK/Müller-Engels, BGB, § 2325 Rn. 55; Palandt/Weidlich, BGB, § 2325 Rn. 28; Herrler, ZEV 2008, 463; Gehse, RNotZ 2009, 369; DNotI-Gutachten, DNotI-Report 2011, 67). Dieser Auffassung hat sich nun auch das OLG Zweibrücken angeschlossen.
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