Dr. Olaf Schermann FA f. ErbR
Die Verurteilung des Erben zur Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses nach § 2314 Abs. 1 BGB ist als Verurteilung zur Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung gem. § 888 ZPO durch Androhung von Zwangsmitteln zu vollstrecken.
Der Vollstreckung steht nicht entgegen, wenn der Erbe den Notar beauftragt hat, ohne sich im weiteren Verlauf um eine fristgemäße Erstellung und Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses bemüht zu haben.
Hinweis für die Praxis:
Der Erbe ist als Auskunftsschuldner verpflichtet, die erforderliche Mitwirkung des Notars mit Eindringlichkeit einzufordern und er muss alle rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten ausschöpfen, um den Notar zur fristgerechten Erstellung des Nachlassverzeichnisses zu bewegen (OLG Nürnberg, FamRZ 2010, 584; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2017, 524; OLG Hamm, ErbR 2023, 471). Es genügt deshalb nicht, wenn er nur einen Notar beauftragt, ohne sich dann im weiteren Verlauf um die Erstellung des Nachlassverzeichnisses intensiv zu bemühen. Bleiben telefonische und schriftliche Sachstandsanfragen erfolglos, ist er gehalten, dem Notar eine angemessene Fertigstellungsfrist zu setzen und ihm für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs die Erhebung einer Untätigkeitsbeschwerde nach § 15 Abs. 1 BNotO, einer Dienstaufsichtsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 BNotO und einer Beschwerde bei der Notarkammer nach § 67 Abs. 1 BNotO anzudrohen (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2021, 1499; OLG Brandenburg, ErbR 2025, 940). Erst wenn feststeht, dass trotz derartigen intensiven Bemühens die Mitwirkung des Notars nicht zu erlangen war, ist die Verhängung von Zwangsmitteln unzulässig.
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