Dr. Olaf Schermann FA f. ErbR

Vollstreckung des pflichtteilsrechtlichen Wertermittlungsanspruchs

Ob die Verpflichtung zur Vorlage eines Wertgutachtens im Einzelfall eine unvertretbare Handlung nach § 888 ZPO ist, weil persönliche Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers dazu erforderlich sind, oder ob sie eine nach § 887 ZPO zu vollstreckende vertretbare Handlung darstellt, weil noch nicht feststeht, dass der Schuldner an der Gutachtenerstattung persönlich mitwirken muss oder sein Widerstand gegen eine notwendige Maßnahme nicht nach § 892 ZPO gebrochen werden kann, hängt von den Umständen ab und stellt sich ggf. erst im Laufe der Vollstreckung heraus.

Anmerkung für die Praxis:

Die Vollstreckung des Wertermittlungsanspruchs aus § 2314 BGB erfolgt nach h.M. durch Verhängung von Zwangsgeld oder Zwangshaft (§ 888 ZPO), weil die Erstellung eines Wertgutachtens nur unter persönlicher Mitwirkung des Erben erfolgen kann (so OLG Frankfurt, OLGZ 1987, 480; OLG Oldenburg, ZEV 2011, 383; Grüneberg/Weidlich, BGB, § 2314 Rn. 20). Nach a.A. ist der Wertermittlungsanspruch dagegen im Wege der Ersatzvornahme (§ 887 ZPO) zu vollstrecken, weil die zur Erfüllung erforderlichen Handlungen – Erteilung des Gutachtenauftrages, Bezahlung des Gutach-ters und Vorlage des erstellten Gutachtens – auch durch einen Dritten vorgenommen werden können (so OLG Hamm, ZEV 2011, 383; Schneider, ZEV 2011, 356). Vieles spricht dafür, zunächst nur die Ersatzvornahme als weniger schweren Eingriff zuzulassen und erst dann, wenn diese nicht zum Erfolg führt, Zwangsgeld oder Zwangshaft zu verhängen. Soweit das Betreten eines Grundstücks oder einer Wohnung, die Herausgabe von Unterlagen oder die Vorlage einer Sache notwendig ist, kann der Widerstand des Erben nach § 892 ZPO durch Hinzuziehung eines Gerichtsvollziehers gebrochen werden (OLG Hamm, ZEV 2011, 383).

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06.12.2024

Informationen

OLG Saarbrücken
Urteil/Beschluss vom 02.04.2024
Aktenzeichen: Beschl. – 5 W 16/24

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