Beim „Berliner Testament“ ist die Schlusserbeinsetzung der eigenen Kinder regelmäßig wechselbezüglich, denn wer sein Vermögen letztendlich an die eigenen Kinder weitergeben will, sie aber trotzdem für den ersten Erbfall enterbt, tut das im Bewusstsein und Vertrauen darauf, dass wegen der Schlusserbeinsetzung das gemeinsame Vermögen eines Tages auf die Kinder übergehen wird.
Damit steht aber nicht zugleich auch die Wechselbezüglichkeit einer Ersatzschlusserbeinsetzung fest. Diese ist nicht generell zu bestimmen, sondern muss für jede einzelne Verfügung gesondert geprüft und bejaht werden.
Die Bezeichnung der Schwiegertochter als „Ehefrau des Sohnes“ stellt auf die Beziehung zum Sohn ab und spricht deshalb gegen ein Interesse der Ehegatten an einer Bindungswirkung.
Hinweis für die Praxis:
Nahestehende Personen im Sinne von § 2270 Abs. 2 BGB sind nur solche, zu denen der jeweilige Ehegatte eine enge persönliche und innere Bindung hatte, die mindestens dem üblichen Verhältnis zu nahen Verwandten entspricht (OLG Köln, NJW-RR 2023, 1431; OLG Hamm, FamRZ 2010, 1201; OLG Koblenz, NJW-RR 2007, 1599; Grüneberg/Weidlich, BGB, § 2270 Rn. 9). Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen, um die gesetzliche Ausnahme nicht zum Regelfall werden zu lassen. In Betracht kommen Stiefkinder, Pflegekinder, enge Freunde oder langjährige Angestellte, insbesondere wenn eine häusliche Gemeinschaft bestanden hat (BayObLGZ 1982, 474; OLG Koblenz, NJW-RR 2007, 1599; Grüneberg/Weidlich, BGB, § 2270 Rn. 9). Ein bloßes freundschaftliches Verhältnis reicht dagegen regelmäßig nicht aus, weil die Ehegatten ohnehin nur solche Personen bedenken, zu denen sie ein spannungsfreies und ungetrübtes Verhältnis haben (OLG Köln, NJW-RR 2023, 1431). Auch der Umstand, dass es sich bei dem Bedachten um ein Patenkind handelt, genügt für sich allein nicht (OLG Köln, NJW-RR 2023, 1431; OLG Hamm, FamRZ 2010, 1201). Werden Schlusserben nur im Wege eines abstrakten Gattungsbegriffs wie „gesetzliche Erben“, „Geschwister“, „Neffen und Nichten“ ohne individuelle Bezeichnung benannt, kann dies als Indiz gegen einen Bindungswillen herangezogen werden (BeckOK/Litzenburger, BGB, § 2270 Rn. 20).
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