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Dr. Olaf Schermann FA f. ErbR

Wechselbezüglichkeit einer Schlusserbeneinsetzung

Ob eine im gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügung i.S.v. § 2270 Abs. 1 BGB wechselbezüglich und damit für den überlebenden Ehegatten bindend ist, muss für jede einzelne Verfügung nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen beurteilt werden, wobei insoweit der übereinstimmende Wille beider Ehegatten im Zeitpunkt der Testamentserrichtung maßgeblich ist.

 

Haben die Ehegatten bezüglich der Schlusserbeinsetzung verfügt, dass der Längerlebende diese nicht ändern können soll, ist auch diese Verfügung wechselbezüglich. Dies gilt auch dann, wenn der Längerlebende hinsichtlich der Verwendung des Nachlasses des Erstversterbenden keinen Einschränkungen unterliegen soll.

 

Für einen Rückgriff auf die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB besteht in diesem Fall kein Raum.

 

 

Hinweis für die Praxis:

Ehegatten, die ein gemeinschaftliches Testament errichten, können frei bestimmen, ob und inwieweit ihre Verfügungen im Rahmen des § 2270 Abs. 3 BGB wechselbezüglich sein sollen (BGHZ 2, 35; Grüneberg/Weidlich, BGB, § 2270 Rn. 2). Mit einer Regelung, wonach der überlebende Ehegatte die Erbfolge nach dem Tode des Letztversterbenden nicht mehr ändern kann, treffen Ehegatten eine ausdrückliche Regelung dahingehend, dass die Schlusserbeinsetzung insgesamt wechselbezüglich und damit nach § 2271 Abs. 2 S. 1 BGB erbrechtlich bindend sein soll. Diese klar formulierte ausdrückliche Anordnung geht einer individuellen Auslegung vor. Auf die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB kann nur dann zurückgegriffen werden, wenn die bei der Auslegung gebotene Willenserforschung weder die Abhängigkeit noch die Unabhängigkeit der beiderseitigen Verfügungen ergibt (OLG Celle, ZEV 2025, 108; Grüneberg/Weidlich, BGB, § 2270 Rn. 7). Auch die weitere Bestimmung, wonach der überlebende Ehegatte „hinsichtlich der Verwendung des Nachlasses des Erstversterbenden keinen Einschränkungen unterliegen soll“, ändert hieran nichts. Solche Anordnungen enthalten regelmäßig nur die Ermächtigung, über den Nachlass durch Rechtsgeschäft unter Lebenden frei zu verfügen, nicht aber auch durch anderweitige Verfügung von Todes wegen (OLG Schleswig, NJW-RR 2014, 965; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2018, 1160; OLG Köln, FamRZ 2026, 156; Grüneberg/Weidlich, BGB, § 2271 Rn. 21). Sie dienen im Zweifel nur der Abgrenzung des Berliner Testaments von einer Vor- und Nacherbschaft.

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15.09.2026

Informationen

OLG Zweibrücken
Urteil/Beschluss vom 25.02.2026
Aktenzeichen: 8 W 88/25

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