Dr. Olaf Schermann FA f. ErbR
Ob eine im gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügung i.S.v. § 2270 Abs. 1 BGB wechselbezüglich und damit für den überlebenden Ehegatten bindend ist, muss für jede einzelne Verfügung nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen beurteilt werden, wobei insoweit der übereinstimmende Wille beider Ehegatten im Zeitpunkt der Testamentserrichtung maßgeblich ist.
Haben die Ehegatten bezüglich der Schlusserbeinsetzung verfügt, dass der Längerlebende diese nicht ändern können soll, ist auch diese Verfügung wechselbezüglich.
Für einen Rückgriff auf die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB besteht in diesem Fall kein Raum.
Hinweis für die Praxis:
Mit der Regelung, wonach überlebende Ehegatte die Erbfolge nach dem Tode des Letztversterbenden nicht ändern kann, haben die Ehegatten im gemeinschaftlichen Testament eine ausdrückliche Regelung dahingehend getroffen, dass die Schlusserbeinsetzung insgesamt wechselbezüglich und damit nach § 2271 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 BGB erbrechtlich bindend ist. Diese klar formulierte ausdrückliche Anordnung geht einer individuellen Auslegung oder der Anwendung einer Zweifelsregelung vor (Kössinger/Najdecki/Zintl, Testamentsgestaltung, § 11 Rn. 41). Auf die Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB kann nur dann zurückgegriffen werden, wenn die bei der Auslegung gebotene Willenserforschung der Testierenden weder die Abhängigkeit noch die Unabhängigkeit der beiderseitigen Verfügungen ergibt (OLG Saarbrücken, ZEV 2018, 146; OLG Koblenz, FamRZ 2007, 1917; Grüneberg/Weidlich, BGB, § 2270 Rn. 7; Horn/Kroiß, Testamentsauslegung, § 22 Rn. 34). Dies ist hier jedoch nicht der Fall, weil die Ehegatten die Befugnis zur Abänderung der Schlusserbeinsetzung sprachlich unmissverständlich ausgeschlossen haben.
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