Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X

Abstammungsrecht - Keine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung bei persönlichen Beziehungen zwischen Vater und Kind

1. Nach § 85a AufenthG kann die Feststellung, dass eine Vaterschaftsanerkennung i.S. des § 1597a I S. 1 BGB "missbräuchlich" ist, auch aus Anlass der Beurkundung der Zustimmungserklärung der Kindesmutter getroffen werden, und zwar auch dann, wenn die Anerkennungserklärung des Vaters bereits vor dem Inkrafttreten der Regelung wirksam beurkundet worden ist.

 


2. Eine i.S. des § 1597a I BGB missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn sie auch der Begründung, Fortsetzung oder Vertiefung einer Eltern-Kind-Beziehung und in diesem Sinne nicht gezielt gerade aufenthaltsrechtlichen Zwecken dient.

 


3. Der Anerkennende muss die aus der Vaterschaftsanerkennung resultierende elterliche Verantwortung auch tatsächlich wahrnehmen („leben“) wollen; das konkret zu fordernde Maß der tatsächlichen Wahrnehmung hat die Vielfalt grundrechtlich geschützter Möglichkeiten zu berücksichtigen, Eltern-Kind-Beziehungen autonom und weitestgehend frei von staatlichen Vorgaben auszugestalten. Die elterliche Verantwortung muss nicht in allen Dimensionen wahrgenommen werden.

 


4. Die ausländerbehördliche Einstellung des Verfahrens nach § 85a I S. 3 AufenthG ist kein Verwaltungsakt.

 

 

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31.10.2021

Informationen

Bundesverwaltungsgericht
Urteil/Beschluss vom 24.06.2021
Aktenzeichen: 1 C 30.20

Quelle

§ 1597a BGB

Fachlich verantwortlich

Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X

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