Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X
§§ 31, 51 VersAusglG
1. Ist der geschiedene Ehegatte nach Durchführung des Versorgungsausgleichs verstorben, richtet sich das Verfahren auf Abänderung gegen die Erben, die als Antragsgegner hinzuzuziehen sind.
2. Das Abänderungsverfahren nach §§ 31, 51 VersAusglG kann auch durch Hinterbliebene eines Ausgleichspflichtigen Ehegatten beantragt werden.
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