Dr. Rainer Kemper Lehrbeauftragter Uni Münster u. Paris X
§ 1595 BGB
Mit dem Tod der Mutter entfällt das Zustimmungserfordernis nach § 1595 I BGB. Für die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung genügt in diesem Fall die Zustimmung des Kindes nach § 1595 II BGB bzw. die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist (§ 1596 II S. 1 BGB).
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